Fortführung des Liegenschaftskatasters

Auch: Katasterfortführung · Fortführungsvermessung

Die Fortführung des Liegenschaftskatasters bezeichnet die laufende Aktualisierung der amtlichen Grundstücksdaten – insbesondere Flurstücksgrenzen, Flächengrößen, Gebäude und Nutzungsarten – nach Vermessungen, Grundstücksteilungen, Neubauten oder sonstigen Veränderungen im Gelände.

Ausführliche Erklärung

Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis aller Grundstücke (Flurstücke) in Deutschland und bildet gemeinsam mit dem Grundbuch die Grundlage des Grundstücksrechts: Während das Grundbuch die Eigentums- und Rechteverhältnisse dokumentiert, weist das Kataster die tatsächliche geometrische und beschreibende Beschaffenheit der Grundstücke nach – Lage, Grenzen, Größe, Gebäudebestand und Nutzungsart. Bundesweit wird das Liegenschaftskataster heute im System ALKIS (Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem) integriert geführt.

Ändert sich die tatsächliche Beschaffenheit eines Grundstücks – etwa durch eine Teilung, eine Grenzänderung, die Errichtung oder den Abriss eines Gebäudes oder eine Nutzungsänderung –, muss das Kataster entsprechend aktualisiert werden. Diese Aktualisierung wird als Fortführung bezeichnet und erfolgt in der Regel auf Grundlage einer Fortführungsvermessung, die von den zuständigen Vermessungsstellen – staatlichen Vermessungsbehörden oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, je nach Bundesland – durchgeführt wird.

Da die Führung des Liegenschaftskatasters in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt, richten sich Verfahren und Zuständigkeiten für die Katasterfortführung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vermessungs- und Katastergesetzen bzw. -verordnungen; eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung besteht nicht, wohl aber ein bundesweit abgestimmtes technisches Modell (AAA-Modell mit ALKIS, ATKIS und AFIS). Für die Immobilienpraxis ist die Fortführung des Katasters relevant, weil erst mit ihr etwa eine Grundstücksteilung oder ein Neubau amtlich nachgewiesen und in der Folge grundbuchlich vollzogen werden kann.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer teilt sein großes Grundstück in zwei Bauplätze. Ein Vermessungsingenieur führt die erforderliche Teilungsvermessung durch; die neuen Flurstücksgrenzen werden anschließend im Rahmen der Fortführung in das Liegenschaftskataster übernommen, bevor die Teilung auch im Grundbuch nachvollzogen werden kann.

Rechtsgrundlage

Keine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung; maßgeblich sind die Vermessungs- und Katastergesetze bzw. -verordnungen des jeweiligen Bundeslandes, ergänzt durch das bundesweit abgestimmte AAA-Modell (ALKIS, ATKIS, AFIS) der Vermessungsverwaltungen.

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