Flurstück
Auch: Parzelle · Flurstücksnummer
Ein Flurstück ist die kleinste vermessungstechnisch abgegrenzte und im amtlichen Liegenschaftskataster erfasste Fläche innerhalb einer Flur. Es wird durch eine fortlaufende Flurstücksnummer eindeutig identifiziert und bildet die katastertechnische Grundeinheit eines Grundstücks.
Ausführliche Erklärung
Das Flurstück ist die vermessungsrechtliche Bezeichnung, während der Begriff „Grundstück" im rechtlichen Sinne ein oder mehrere Flurstücke umfassen kann, die im Grundbuch unter einer laufenden Nummer zusammengefasst sind. Für den Makler ist die Unterscheidung praxisrelevant:
- Grundstück vs. Flurstück: Ein grundbuchrechtliches Grundstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen (z. B. wenn ein Eigentümer benachbarte Flurstücke erworben und im Grundbuch zusammengeschrieben hat). Umgekehrt kann ein einzelnes Flurstück auch ohne Zusammenlegung ein eigenständiges Grundbuchgrundstück bilden.
- Nummerierung: Flurstücke werden fortlaufend nummeriert, häufig mit Zusatz nach einem Schrägstrich bei Teilungen (z. B. „213/4" bedeutet: Flurstück 213 wurde geteilt, die Teilfläche trägt die Nummer 4).
- Teilungsvermessung: Soll ein Grundstück geteilt werden (z. B. beim Verkauf einer Teilfläche für einen Neubau), muss ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder das Katasteramt eine Teilungsvermessung durchführen, wodurch neue Flurstücke mit eigenen Nummern entstehen. Erst danach kann das neue Flurstück grundbuchrechtlich als eigenständiges Grundstück eingetragen werden.
- Bedeutung im Kaufvertrag: Der notarielle Kaufvertrag bezeichnet das Kaufobjekt exakt durch Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer(n) – bei Teilflächenverkäufen ist die vorherige Vermessung und Zuteilung einer neuen Flurstücksnummer zwingend erforderlich, bevor eine Auflassung erfolgen kann.
- ALKIS: Alle Flurstücksdaten (Fläche, Nutzungsart, Lage) sind im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) digital erfasst und über Katasterauszüge oder Liegenschaftskarten abrufbar – für den Makler eine wichtige Informationsquelle zur genauen Grundstücksgröße und -abgrenzung.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer möchte sein 1.200 m² großes Baugrundstück (Flurstück 88) teilen und die hintere Grundstückshälfte separat verkaufen. Nach der Teilungsvermessung entstehen die Flurstücke 88/1 (vordere Teilfläche, 700 m², bleibt beim Verkäufer) und 88/2 (hintere Teilfläche, 500 m², wird verkauft). Erst mit Zuteilung der neuen Flurstücksnummer 88/2 kann der Notar die Auflassung für das verkaufte Teilgrundstück beurkunden.
Rechtsgrundlage
- Vermessungs- und Katastergesetze der Länder – Regeln Führung, Nummerierung und Fortschreibung des Liegenschaftskatasters.
- § 2 GBO – Grundstücksbezeichnung im Grundbuch anhand der Katasterbezeichnung (Flur, Flurstück).
- § 890 BGB – Vereinigung mehrerer Grundstücke bzw. Flurstücke zu einem Grundstück im Rechtssinne.