Liegenschaftskataster

Auch: Kataster · Automatisiertes Liegenschaftskataster · ALKIS

Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis, in dem jedes Grundstück in Deutschland mit seiner genauen Lage, Grenze, Fläche und tatsächlichen Nutzung erfasst ist. Es bildet die geografisch-technische Grundlage, auf die sich die rechtlichen Angaben im Grundbuch beziehen.

Ausführliche Erklärung

Während das Grundbuch die rechtlichen Verhältnisse an einem Grundstück dokumentiert (Eigentümer, Belastungen, Rechte), beschreibt das Liegenschaftskataster die tatsächlichen Verhältnisse: Lage, Grenzverlauf, Flurstücksnummer, Fläche und Nutzungsart (z. B. Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaft, Verkehrsfläche). Beide Register müssen inhaltlich übereinstimmen und werden im Grundbuch über die Bestandsangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück) verknüpft.

Für den Makler ist das Kataster in mehreren Situationen relevant:

  • Katasterauszug/Flurkarte: Wird für Exposés, Finanzierungsunterlagen und Notartermine benötigt, um Grundstücksgrenzen und -zuschnitt korrekt darzustellen.
  • Abweichungen zur Realität: Bei älteren Bestandsimmobilien kommt es vor, dass die im Kataster verzeichnete Grenze nicht mit der tatsächlichen Nutzung (z. B. Zaunverlauf) übereinstimmt – ein häufiger Streitpunkt bei Verkäufen.
  • Flurstücksteilungen: Bei Grundstücksteilungen (z. B. Bauträgerprojekte, Nachverdichtung) muss zunächst das Kataster durch Vermessung fortgeführt werden, bevor das Grundbuch die neuen Flurstücke eintragen kann.
  • Zuständigkeit: Geführt wird das Liegenschaftskataster von den Vermessungs- bzw. Katasterämtern der Länder (in einigen Bundesländern auch von den Kommunen), technisch heute überwiegend im System ALKIS (Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem).

Das Kataster ist Grundlage für Bebauungspläne, Grundsteuerbewertung, Vermessungen und die Erstellung von Teilungserklärungen bei Wohnungseigentum.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler benötigt für den Verkauf eines Einfamilienhauses einen aktuellen Katasterauszug, um die genaue Grundstücksgröße im Exposé anzugeben. Dabei stellt sich heraus, dass die im Kataster erfasste Fläche geringfügig von der im Grundbuch genannten Fläche abweicht – ein Hinweis darauf, dass eine Katasterfortführung nach einer früheren Teilmessung noch nicht ins Grundbuch übernommen wurde.

Rechtsgrundlage

  • Vermessungs- und Katastergesetze der Länder – regeln Führung, Zuständigkeit und Verfahren des Liegenschaftskatasters (Ländersache, keine bundeseinheitliche Regelung).
  • § 2 GBO – verweist auf die Kennzeichnung der Grundstücke im Grundbuch nach den Angaben des Katasters (Gemarkung, Flur, Flurstück).

Verwandte Begriffe