Abmarkung

Auch: Grenzabmarkung · Grenzvermarkung

Die Abmarkung ist die amtliche Kennzeichnung der Grenzpunkte eines Grundstücks vor Ort, üblicherweise durch Grenzsteine, Rohre oder andere Grenzmarken. Sie macht den im Liegenschaftskataster festgelegten Grenzverlauf für jedermann in der Örtlichkeit erkennbar.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Abmarkung vor allem beim Verkauf unbebauter oder gemischt genutzter Grundstücke relevant, weil Streit über den tatsächlichen Grenzverlauf ein häufiger Quell nachträglicher Konflikte zwischen Käufer und Nachbarn ist. Die Abmarkung erfolgt durch die staatlichen Vermessungsbehörden bzw. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) im Rahmen einer Grenzfeststellung oder Neuvermessung und wird anschließend im Liegenschaftskataster (ALKIS) dokumentiert.

Wichtige Praxispunkte:

  • Grenzzeichen (Grenzsteine, Grenzmarken) dürfen nicht eigenmächtig entfernt oder versetzt werden – das ist in den meisten Bundesländern ordnungswidrig oder sogar strafbar (§ 274 StGB bei Grenzverrückung in Täuschungsabsicht).
  • Nach § 919 BGB kann jeder Eigentümer eines Grundstücks vom Nachbarn die Mitwirkung bei der Abmarkung verlangen, wenn eine Grenze streitig oder unkenntlich geworden ist. Die Kosten tragen beide Nachbarn grundsätzlich je zur Hälfte, sofern nicht anders vereinbart.
  • Die konkrete Durchführung regeln die Abmarkungsgesetze bzw. Vermessungs- und Katastergesetze der einzelnen Bundesländer – Verfahren und Zuständigkeiten sind daher nicht bundeseinheitlich.
  • Fehlt eine Abmarkung oder ist sie unklar (z. B. bei alten Bestandsgrundstücken), empfiehlt sich vor dem Verkauf eine Grenzfeststellung durch einen ÖbVI, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Beispiel aus der Praxis

Beim Verkauf eines Reihenhausgrundstücks stellt der Käufer fest, dass ein Grenzstein zur Nachbarparzelle fehlt. Vor Beurkundung beauftragt der Verkäufer einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Grenzfeststellung und Neusetzung der Grenzmarken, damit der künftige Grenzverlauf zweifelsfrei dokumentiert ist.

Rechtsgrundlage

  • § 919 BGB – Anspruch auf Mitwirkung des Nachbarn bei der Abmarkung streitiger oder unkenntlicher Grenzen.
  • Abmarkungsgesetze/Vermessungs- und Katastergesetze der Länder – regeln Verfahren, Zuständigkeit und Kostenteilung im Detail.

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