Abmahnung (Wettbewerbsrecht)

Auch: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung · UWG-Abmahnung

Eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist die außergerichtliche Aufforderung an ein Unternehmen, ein wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen. Sie soll einen Rechtsstreit vor Gericht vermeiden, indem der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt und die Abmahnkosten übernimmt.

Ausführliche Erklärung

Für Immobilienmakler ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ein praxisrelevantes Risiko, weil das Maklergeschäft stark werbe- und internetgetrieben ist. Typische Abmahngründe in der Branche:

  • Fehlerhafte Energieausweis-Angaben in Immobilienanzeigen (Pflichtangaben nach § 87 GEG fehlen oder sind unvollständig).
  • Impressumsverstöße auf der Makler-Website (§ 5 DDG, vormals TMG).
  • Irreführende Werbung, z. B. übertriebene Renditeversprechen, falsche Provisionsangaben oder Vergleiche mit Wettbewerbern.
  • Verstöße gegen die Preisangabenverordnung bzw. fehlende Angabe der Gesamtprovision.
  • Unzulässige Kaltakquise per E-Mail oder Telefon ohne Einwilligung (§ 7 UWG).

Abmahnberechtigt sind Mitbewerber, Wettbewerbsverbände (z. B. die Wettbewerbszentrale), Verbraucherschutzverbände und Industrie- und Handelskammern (§ 8 Abs. 3 UWG). Der Makler sollte eine Abmahnung ernst nehmen, aber nicht vorschnell die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben – oft ist der Umfang zu weit gefasst. Empfehlenswert ist eine anwaltliche Prüfung und ggf. Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Wird zu Unrecht abgemahnt, kann der Abgemahnte seinerseits Ersatz der eigenen Rechtsverfolgungskosten verlangen (§ 13 Abs. 5 UWG). Seit der UWG-Reform 2020 sind zudem Vertragsstrafen für Erstverstöße von Kleinunternehmen gedeckelt und der "fliegende Gerichtsstand" für Online-Verstöße eingeschränkt worden, um Abmahnmissbrauch einzudämmen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler bewirbt eine Eigentumswohnung online, ohne die energetischen Kennwerte nach GEG anzugeben. Ein Mitbewerber lässt die Anzeige durch einen Anwalt abmahnen und fordert Unterlassung sowie Erstattung der Abmahnkosten von 800 Euro. Der Makler ergänzt die Anzeige, gibt eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und vermeidet so ein gerichtliches Verfahren.

Rechtsgrundlage

  • § 8 UWG – Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung.
  • § 13 UWG – Voraussetzungen der Abmahnung und Kostenerstattung bei berechtigter (sowie – Abs. 5 – bei unberechtigter) Abmahnung.
  • § 3a UWG – Rechtsbruch als Unlauterkeitstatbestand (z. B. bei Verstößen gegen GEG-Pflichtangaben).

Verwandte Begriffe