Wettbewerbsverstoß

Auch: Verstoß gegen das UWG · Unlautere geschäftliche Handlung

Ein Wettbewerbsverstoß liegt vor, wenn ein Immobilienmakler im geschäftlichen Verkehr unlauter handelt – etwa durch irreführende Werbung, unzulässige Kaltakquise oder den Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gibt betroffenen Mitbewerbern und Verbänden dagegen einen Unterlassungsanspruch.

Ausführliche Erklärung

Das UWG unterscheidet mehrere Tatbestände, unter die ein Wettbewerbsverstoß fallen kann:

  • Irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5 UWG): unzutreffende Angaben zu Wohnfläche, Zustand, Ausstattung oder Preis einer Immobilie, geschönte oder manipulierte Exposé-Fotos.
  • Irreführung durch Unterlassen (§ 5a UWG): das Verschweigen wesentlicher Informationen, etwa der Pflichtangaben aus dem Energieausweis in einer Anzeige.
  • Unzumutbare Belästigung (§ 7 UWG): Kaltakquise per Telefon oder E-Mail ohne vorherige Einwilligung, insbesondere gegenüber Verbrauchern, die sich in Immobilienanzeigen ausdrücklich gegen Maklerkontakt ausgesprochen haben.
  • Rechtsbruch (§ 3a UWG): Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen außerhalb des UWG selbst, etwa gegen die Preisangabenverordnung, die Impressumspflicht oder die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, sofern diese Vorschriften auch dem Schutz der Marktteilnehmer dienen.

Zentrale Auffangnorm ist § 3 UWG, wonach unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Rechtsfolge eines Wettbewerbsverstoßes ist in erster Linie der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG, den Mitbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (wie die Wettbewerbszentrale), qualifizierte Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern geltend machen können. Daneben kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, wenn der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

In der Praxis wird ein Wettbewerbsverstoß meist zunächst außergerichtlich mittels Abmahnung geltend gemacht, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler bewirbt eine Immobilie mit dem frei erfundenen Hinweis, es lägen bereits mehrere verbindliche Kaufangebote vor, um Interessenten unter Zeitdruck zu setzen. Ein Mitbewerber, der davon erfährt, kann dies als irreführende geschäftliche Handlung und damit als Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 5 UWG abmahnen und Unterlassung verlangen.

Rechtsgrundlage

  • § 3 UWG – Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen als Grundnorm.
  • § 3a UWG – Rechtsbruch bei Verstößen gegen Marktverhaltensregeln außerhalb des UWG.
  • § 8 UWG – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bei Wettbewerbsverstößen.

Verwandte Begriffe