Wettbewerbszentrale

Auch: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

Die Wettbewerbszentrale (bis 2025 "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.") ist die größte bundesweite Selbstkontrollorganisation der deutschen Wirtschaft zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts. Sie mahnt unlautere Geschäftspraktiken ab und kann bei Nichtbefolgung gerichtlich gegen Unternehmen vorgehen – auch gegen Immobilienmakler.

Ausführliche Erklärung

Die Wettbewerbszentrale ist ein eingetragener Verein mit rund 800 Verbänden und etwa 1.200 Unternehmen als Mitgliedern, darunter Industrie- und Handelskammern sowie führende Wirtschaftsverbände. Ihre Aufgabe ist die Förderung fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs durch Rechtsberatung, Aufklärung und – vor allem – die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.

Für Makler ist die Wettbewerbszentrale in zweierlei Hinsicht relevant:

  • Abmahnbefugnis: Als "rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen" ist die Wettbewerbszentrale nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt und kann Unternehmen – einschließlich Immobilienmaklern – wegen Wettbewerbsverstößen abmahnen, etwa bei irreführender Objektwerbung, fehlenden Pflichtangaben in Anzeigen oder unzulässiger Kaltakquise.
  • Selbstregulierung statt Behörde: Anders als eine staatliche Aufsichtsbehörde handelt die Wettbewerbszentrale privatrechtlich auf Grundlage des UWG; sie verhängt keine Bußgelder, sondern setzt zivilrechtliche Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche durch, notfalls über die ordentlichen Gerichte.
  • Häufige Praxisfelder in der Immobilienbranche: unvollständige Energieausweisangaben in Exposés und Portalanzeigen, fehlerhafte Provisionsangaben, irreführende Werbung mit angeblichen Kaufinteressenten sowie Verstöße gegen die Impressumspflicht auf Maklerwebsites.

Für ein abgemahntes Maklerbüro empfiehlt es sich, die Berechtigung der Abmahnung juristisch prüfen zu lassen, bevor eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben wird – die Wettbewerbszentrale formuliert ihre Forderungen aus advokatorischer Vorsicht mitunter weiter, als der konkrete Verstoß es erfordert.

Beispiel aus der Praxis

Ein Immobilienportal-Nutzer meldet der Wettbewerbszentrale, dass ein Makler in seinen Anzeigen durchgängig auf die Pflichtangaben zum Energieausweis verzichtet. Die Wettbewerbszentrale prüft den Sachverhalt und mahnt den Makler ab, mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und künftig vollständige Angaben zu machen.

Rechtsgrundlage

  • § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG – Klage- und Abmahnbefugnis rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen wie der Wettbewerbszentrale.

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