Flurstücksnummer
Auch: Flurstück-Nr. · Katasterparzelle
Die Flurstücksnummer ist die im Liegenschaftskataster vergebene Nummer eines einzelnen Flurstücks – der kleinsten vermessungstechnisch abgegrenzten und selbstständig nutzbaren Bodenfläche. Zusammen mit Gemarkung und Flur bildet sie die eindeutige amtliche Bezeichnung eines Grundstücks.
Ausführliche Erklärung
Ein Flurstück ist die katastertechnische Grundeinheit des Grundeigentums. Jedes Flurstück erhält bei seiner Entstehung (z. B. durch Vermessung, Teilung oder Verschmelzung) eine Flurstücksnummer, die es innerhalb seiner Flur eindeutig kennzeichnet. Die Nummer kann eine reine Ganzzahl sein oder – bei Teilungen – mit einem Bruch bzw. Schrägstrich versehen sein (z. B. „245/3", was auf eine Abtrennung vom ursprünglichen Flurstück 245 hinweist).
Für den Makler ist die Flurstücksnummer zentral bei:
- Grundbuchprüfung: Der Grundbuchauszug verweist auf Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, nicht auf die Adresse. Stimmt die Flurstücksnummer nicht mit dem tatsächlichen Objekt überein, drohen Verwechslungen (z. B. bei Nachbargrundstücken mit ähnlicher Adresse).
- Katasterauszug/Liegenschaftskarte: Wird für Finanzierung, Bauvoranfragen und notarielle Verträge benötigt und über das ALKIS-System bzw. die Katasterämter/ÖbVI bezogen.
- Teilflächenverkäufen: Bei der Veräußerung eines Grundstücksteils entsteht durch Vermessung ein neues Flurstück mit neuer Nummer, das vor Beurkundung im Kataster angelegt werden muss.
- Mehrere Flurstücke pro Objekt: Ein Gebäude kann auf mehreren Flurstücken stehen (z. B. Haupthaus und Garage getrennt vermessen); dies muss im Exposé und Kaufvertrag korrekt abgebildet werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Reihenhausgrundstück trägt die Bezeichnung „Gemarkung Neustadt, Flur 5, Flurstück 118/2". Die Endung „/2" zeigt an, dass dieses Flurstück durch Teilung aus dem größeren Flurstück 118 entstanden ist – etwa im Zuge der Erschließung eines neuen Baugebiets.
Rechtsgrundlage
Die Bildung, Nummerierung und Führung von Flurstücken erfolgt nach den Vermessungs- und Katastergesetzen der Bundesländer sowie den technischen Vorgaben des bundesweit einheitlichen ALKIS. Eigentumsrechtlich ist das Flurstück die Bezugseinheit für die Eintragung im Grundbuch (Grundbuchordnung, GBO).