Forward-Aufschlag

Auch: Forward-Zinsen · Zinsaufschlag Forward-Darlehen

Der Forward-Aufschlag ist der zusätzliche Zinsbetrag, den eine Bank für ein Forward-Darlehen verlangt, weil sie sich schon Monate oder Jahre vor Auszahlungsbeginn auf einen festen Zinssatz festlegt. Er ist der „Preis" für die Absicherung gegen künftige Zinssteigerungen.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist der Forward-Aufschlag vor allem im Zusammenhang mit Anschlussfinanzierungen relevant, wenn Eigentümer ihre auslaufende Zinsbindung frühzeitig neu absichern wollen.

Wichtige Praxispunkte:

  • Der Aufschlag wird üblicherweise pro Monat Vorlaufzeit zwischen Vertragsabschluss und tatsächlichem Auszahlungsbeginn (Forward-Periode) berechnet, meist zwischen 0,01 % und 0,03 % pro Monat auf den vereinbarten Zinssatz.
  • Je länger die Vorlaufzeit (üblich sind 6 bis 60 Monate), desto höher der Aufschlag – die Bank trägt für diesen Zeitraum das Risiko sich ändernder Refinanzierungskosten.
  • Der Aufschlag entfällt bzw. wird nicht erstattet, wenn der Kreditnehmer das Forward-Darlehen letztlich nicht in Anspruch nimmt (z. B. weil das Objekt verkauft wird) – hier drohen zusätzlich Nichtabnahmeentschädigungen.
  • Der Forward-Aufschlag lohnt sich wirtschaftlich, wenn der Kreditnehmer von einem baldigen Zinsanstieg ausgeht und sich die aktuellen (niedrigeren) Konditionen langfristig sichern möchte.
  • Makler sollten Eigentümern mit auslaufender Zinsbindung erklären, dass eine Forward-Vereinbarung eine Alternative zur klassischen Anschlussfinanzierung zum Ablaufzeitpunkt ist – mit Kosten-Nutzen-Abwägung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer sichert sich 36 Monate vor Ablauf seiner Zinsbindung einen Anschlusszins von 3,5 % statt des aktuellen Zinssatzes von 3,2 %. Der Forward-Aufschlag beträgt bei 0,02 % pro Monat Vorlaufzeit insgesamt 0,72 Prozentpunkte, die auf den vereinbarten Zinssatz aufgeschlagen werden.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle Rechtsgrundlage. Der Forward-Aufschlag ist ein bankwirtschaftlich kalkulierter Bestandteil des Zinssatzes im Rahmen des Forward-Darlehensvertrags nach den allgemeinen Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 ff. BGB).

Verwandte Begriffe