Effektivzins
Auch: Effektiver Jahreszins · APR · Effektivzinssatz
Der Effektivzins (auch effektiver Jahreszins genannt) gibt die Gesamtkosten eines Kredits als einheitlichen, auf ein Jahr bezogenen Prozentsatz an. Er berücksichtigt neben dem Nominalzins auch Disagio, Bearbeitungsgebühren, den Auszahlungszeitpunkt und die Zins- und Tilgungsverrechnung – und ist damit die aussagekräftigste Kennzahl für den Vergleich verschiedener Finanzierungsangebote.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist der Effektivzins vor allem im Beratungskontext relevant, wenn Käufer mehrere Finanzierungsangebote vergleichen oder wenn die vom Käufer vorgelegte Finanzierungsbestätigung plausibilisiert werden soll.
Wesentliche Aspekte:
- Gesetzliche Pflichtangabe: Nach § 16 PAngV müssen Kreditinstitute bei Verbraucherdarlehen zwingend den effektiven Jahreszins angeben – nicht nur den Nominalzins.
- Berücksichtigte Kostenfaktoren: Neben dem Sollzins fließen u. a. Disagio, Bearbeitungsgebühren, Kontoführungskosten des Kredits und die Zinsverrechnungsperiode (z. B. monatlich statt jährlich) in die Berechnung ein.
- Nicht enthalten: Kosten, die nicht zwingend mit dem Darlehen verbunden sind (z. B. freiwillige Restschuldversicherungen, Notar- und Grundbuchkosten, Maklerprovision), fließen grundsätzlich nicht in den Effektivzins ein, sofern sie nicht Voraussetzung für die Kreditvergabe sind.
- Anfänglicher vs. gebundener Effektivzins: Bei Darlehen mit Zinsbindung (z. B. zehn Jahre) wird zwischen dem anfänglichen effektiven Jahreszins (für die Zinsbindungsfrist) und dem effektiven Jahreszins über die theoretische Gesamtlaufzeit unterschieden.
- Vergleichsfunktion: Zwei Angebote mit identischem Nominalzins können durch unterschiedliche Gebühren oder Disagio-Vereinbarungen einen deutlich abweichenden Effektivzins aufweisen – der Effektivzins macht diese Unterschiede transparent.
- Berechnungsmethode: Die Berechnung erfolgt nach einer standardisierten finanzmathematischen Formel (Annuitätenmethode gemäß Preisangabenverordnung), die auch EU-weit harmonisiert ist.
Beispiel aus der Praxis
Zwei Banken bieten ein Darlehen über 300.000 Euro mit jeweils 3,0 % Nominalzins an. Bank A verlangt keine zusätzlichen Gebühren, ihr Effektivzins liegt bei 3,05 %. Bank B berechnet eine Bearbeitungsgebühr sowie ein Disagio von 2 %, wodurch ihr Effektivzins trotz identischem Nominalzins bei 3,4 % liegt – für den Käufer ist Angebot A trotz gleicher Nominalverzinsung günstiger.
Rechtsgrundlage
- § 16 Preisangabenverordnung (PAngV) – Verpflichtet Kreditgeber zur Angabe des effektiven Jahreszinses bei Verbraucherkrediten.
- § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 EGBGB – Konkretisiert die Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen, einschließlich der Berechnungsmethode des Effektivzinses.