Nettodarlehensbetrag

Auch: Auszahlungsbetrag netto · Nettokreditbetrag

Der Nettodarlehensbetrag ist der tatsächlich ausgezahlte Kreditbetrag, den der Darlehensnehmer nach Abzug von Disagio (Auszahlungskursabschlag), Bearbeitungsgebühren und sonstigen einbehaltenen Kosten erhält. Er ist von der Darlehenssumme (Bruttobetrag, auf den sich die Rückzahlung bezieht) zu unterscheiden.

Ausführliche Erklärung

Für die Finanzierungsberatung ist die klare Trennung zwischen Brutto- und Nettodarlehensbetrag zentral, da sie häufig zu Missverständnissen bei Kreditnehmern führt, die den vollen vereinbarten Darlehensbetrag erwarten, tatsächlich aber einen geringeren Betrag ausgezahlt bekommen.

Wichtige Aspekte:

  • Bruttodarlehensbetrag vs. Nettodarlehensbetrag: Wird ein Darlehen z. B. mit einem Auszahlungskurs von 96 % vereinbart (also einem Disagio von 4 %), erhält der Kreditnehmer bei einer Darlehenssumme von 300.000 Euro nur 288.000 Euro ausgezahlt – zurückzuzahlen sind aber die vollen 300.000 Euro zuzüglich Zinsen.
  • Bestandteile des Abzugs: Neben dem Disagio können Bearbeitungsgebühren (heute bei Verbraucherdarlehen weitgehend unzulässig, siehe Rechtsprechung des BGH zu laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelten), Vermittlungsprovisionen oder Kontoführungsgebühren den Nettobetrag mindern.
  • Angabepflicht: Kreditinstitute müssen den Nettodarlehensbetrag im Kreditvertrag klar ausweisen (§ 491a BGB i. V. m. Art. 247 EGBGB), damit der Verbraucher erkennt, welcher Betrag ihm tatsächlich zur Verfügung steht.
  • Bedeutung für die Finanzierungsplanung: Bei der Kaufpreis- und Nebenkostenkalkulation muss der Nettodarlehensbetrag zugrunde gelegt werden, nicht die nominale Darlehenssumme – andernfalls entsteht eine Finanzierungslücke, die eine Nachfinanzierung erforderlich machen kann.
  • Effektivzinsberechnung: Der Nettodarlehensbetrag fließt zusammen mit allen Kosten in die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach der Preisangabenverordnung ein und macht Angebote verschiedener Banken vergleichbar.

Beispiel aus der Praxis

Ein Kreditnehmer vereinbart eine Darlehenssumme (Nominalbetrag) von 250.000 Euro zu einem Auszahlungskurs von 98 %. Der Nettodarlehensbetrag, der tatsächlich auf sein Konto überwiesen wird, beträgt somit 245.000 Euro – zurückzuzahlen sind jedoch die vollen 250.000 Euro zuzüglich der vereinbarten Zinsen.

Rechtsgrundlage

  • § 491a BGB – Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, einschließlich Angabe von Netto- und Bruttodarlehensbetrag.
  • Art. 247 EGBGB – Konkretisiert die erforderlichen Pflichtangaben in Kreditverträgen.
  • Preisangabenverordnung (PAngV) – Regelt die Berechnung des effektiven Jahreszinses unter Einbeziehung aller Kosten, die den Nettobetrag mindern.

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