Auszahlungsbetrag

Auch: Nettodarlehensbetrag

Der Auszahlungsbetrag ist der tatsächlich auf das Konto des Darlehensnehmers überwiesene Betrag eines Darlehens. Er kann niedriger sein als die im Vertrag genannte Darlehenssumme, wenn ein Disagio oder sonstige Abzüge (z. B. Bearbeitungskosten) vereinbart wurden.

Ausführliche Erklärung

Für den Makler ist der Unterschied zwischen Darlehenssumme (Nominalbetrag, auf den sich Zins und Tilgung berechnen) und Auszahlungsbetrag wichtig, um Käufern die tatsächlich verfügbaren Mittel zur Kaufpreiszahlung realistisch einzuschätzen:

  • Zusammenhang mit dem Auszahlungskurs: Der Auszahlungsbetrag ergibt sich aus der Darlehenssumme multipliziert mit dem vereinbarten Auszahlungskurs (z. B. 96 % bei einem Disagio von 4 %). Bei einem Darlehen über 300.000 Euro und 96 % Auszahlungskurs werden also nur 288.000 Euro ausgezahlt, obwohl sich Zins und Tilgung weiterhin nach den vollen 300.000 Euro richten.
  • Disagio als vorweggenommene Zinszahlung: Ein Disagio (Abschlag vom Nominalbetrag) senkt im Gegenzug meist den laufenden Nominalzinssatz – wirtschaftlich handelt es sich um eine Zinsvorauszahlung. Für Käufer kann dies steuerlich (bei vermieteten Objekten als sofort abziehbare Werbungskosten) oder liquiditätsplanerisch relevant sein.
  • Bedeutung für die Finanzierungsplanung: Da der Auszahlungsbetrag und nicht die Darlehenssumme für die Bezahlung von Kaufpreis, Nebenkosten und Handwerkerrechnungen zur Verfügung steht, muss bei der Finanzierungsplanung stets mit dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag kalkuliert werden – ein häufiger Stolperstein bei Laien, den der Makler in der Beratung ansprechen sollte.
  • Weitere Abzugsposten: Neben dem Disagio können auch Bearbeitungsgebühren (soweit rechtlich zulässig vereinbart) oder Kontoführungsentgelte den Auszahlungsbetrag mindern.
  • Effektivzinsangabe: Das Disagio fließt in die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach der Preisangabenverordnung ein, sodass der Vergleich verschiedener Finanzierungsangebote anhand des Effektivzinses trotz unterschiedlicher Auszahlungskurse möglich bleibt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Darlehensvertrag über 250.000 Euro sieht einen Auszahlungskurs von 95 % vor. Dem Darlehensnehmer werden somit 237.500 Euro auf sein Konto ausgezahlt, während sich Zinsen und Tilgung weiterhin nach der vollen Darlehenssumme von 250.000 Euro berechnen.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle Rechtsgrundlage für den Begriff selbst. Die Informationspflicht über Auszahlungsbetrag und effektiven Jahreszins ergibt sich aus Art. 247 EGBGB i. V. m. der Preisangabenverordnung (PAngV), wonach Kreditinstitute den Nettodarlehensbetrag im Vertrag und in vorvertraglichen Informationen klar auszuweisen haben.

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