Darlehenssumme

Auch: Kreditsumme · Nominalbetrag des Darlehens

Die Darlehenssumme (auch Kreditsumme genannt) ist der im Darlehensvertrag festgelegte Nominalbetrag, den der Kreditgeber dem Kreditnehmer zur Verfügung stellt bzw. auf dessen Grundlage Zinsen und Tilgung berechnet werden. Sie kann vom tatsächlich ausgezahlten Betrag abweichen, etwa wenn ein Disagio vereinbart ist.

Ausführliche Erklärung

Die Darlehenssumme ist der zentrale Bezugswert jeder Immobilienfinanzierung und bildet die Grundlage für sämtliche Berechnungen im Finanzierungsplan. Für Makler ist ein klares Verständnis wichtig, um Käufer bei der groben Einordnung ihrer Finanzierungsstruktur zu unterstützen und Finanzierungsbestätigungen richtig einzuordnen.

Zu unterscheiden sind:

  • Nominale Darlehenssumme (Bruttodarlehensbetrag): Der im Vertrag genannte Betrag, auf den sich Zins und Tilgung beziehen.
  • Nettodarlehensbetrag (Auszahlungsbetrag): Der tatsächlich ausgezahlte Betrag nach Abzug von Disagio/Damnum und ggf. Bearbeitungskosten.
  • Zusammensetzung der Finanzierungssumme: Die Darlehenssumme deckt in der Regel den Kaufpreis abzüglich Eigenkapital sowie ggf. Kaufnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Maklerprovision), sofern diese mitfinanziert werden.
  • Aufteilung auf mehrere Darlehen: Häufig wird die Gesamtfinanzierung auf mehrere Darlehen aufgeteilt (z. B. Bankdarlehen plus KfW-Förderdarlehen plus Bausparvertrag), wobei jedes Teildarlehen seine eigene Darlehenssumme, Zinsbindung und Tilgungsstruktur hat.
  • Beleihungsauslauf: Das Verhältnis der Darlehenssumme zum Beleihungswert der Immobilie (Beleihungsauslauf) beeinflusst maßgeblich die Konditionen, die eine Bank anbietet.
  • Bedeutung für Makler: Bei der Prüfung von Finanzierungsbestätigungen sollte der Makler darauf achten, dass die bestätigte Darlehenssumme tatsächlich zur Deckung von Kaufpreis und Nebenkosten ausreicht.

Beispiel aus der Praxis

Beim Kauf eines Einfamilienhauses für 450.000 Euro bringt der Käufer 90.000 Euro Eigenkapital ein. Die restlichen 360.000 Euro sowie 40.000 Euro Kaufnebenkosten werden über ein Bankdarlehen finanziert – die Darlehenssumme beträgt somit 400.000 Euro, verteilt auf zwei Teildarlehen mit unterschiedlicher Zinsbindung.

Rechtsgrundlage

  • § 488 BGB – Grundnorm des Darlehensvertrags, definiert die Pflicht zur Überlassung und Rückzahlung der vereinbarten Darlehenssumme.
  • § 491a BGB – Vorvertragliche Informationspflichten, u. a. zur Höhe und Zusammensetzung der Darlehenssumme bei Verbraucherdarlehensverträgen.

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