Franchisegebühr

Auch: Systemgebühr · Lizenzgebühr

Die Franchisegebühr ist das Entgelt, das ein Franchisenehmer im Maklergeschäft an den Franchisegeber zahlt, um die Marke, das Geschäftskonzept sowie zentrale Marketing- und IT-Leistungen des Franchise-Systems nutzen zu dürfen. Sie besteht meist aus einer einmaligen Einstiegsgebühr und laufenden, in der Regel umsatzabhängigen Zahlungen.

Ausführliche Erklärung

Im Maklerfranchise sind typischerweise zwei Gebührenarten zu unterscheiden:

  • Einstiegsgebühr (Eintrittsgebühr): einmalige Zahlung bei Vertragsbeginn, mit der der Franchisenehmer das Recht erwirbt, dem System beizutreten (Zugang zu Marke, Schulung, Erstausstattung).
  • Laufende Franchisegebühr (Systemgebühr): wiederkehrende Zahlung, meist monatlich, häufig als Prozentsatz des Provisionsumsatzes (üblich sind – abhängig vom System – Größenordnungen von etwa 6 % bis 20 % des Umsatzes) oder als Fixbetrag berechnet.

Häufig kommt eine separate Marketinggebühr hinzu, die zweckgebunden in zentrale Werbemaßnahmen des Systems fließt. Für den Makler als Franchisenehmer ist die Gebührenstruktur ein zentraler betriebswirtschaftlicher Faktor: Sie mindert die Marge aus jeder vermittelten Provision und muss in der eigenen Preis- und Kostenkalkulation berücksichtigt werden. Vor Vertragsunterzeichnung sollte genau geprüft werden:

  • ob die Gebühr vom Brutto- oder Nettoumsatz berechnet wird,
  • ob Mindestgebühren unabhängig vom tatsächlichen Umsatz anfallen,
  • wie sich die Gebühr bei Kündigung oder während einer Anlaufphase verhält,
  • welche Gegenleistungen (Leads, Marketing, IT, Schulung) konkret enthalten sind.

Rechtlich unterliegt die Gebührenklausel als Teil eines meist vorformulierten Franchisevertrags der AGB-Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB); unangemessen hohe oder intransparente Gebührenmodelle können unwirksam sein.

Beispiel aus der Praxis

Ein Franchisenehmer zahlt bei Systembeitritt eine Einstiegsgebühr von 15.000 Euro und danach monatlich 8 % seines Provisionsumsatzes als laufende Franchisegebühr sowie zusätzlich 2 % als zweckgebundene Marketingumlage.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle Rechtsgrundlage. Vertragliche Vereinbarung im Franchisevertrag, die als vorformulierte Klausel der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt.

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