Franchisenehmer

Auch: Systempartner · Franchisepartner

Der Franchisenehmer ist ein rechtlich und wirtschaftlich selbstständiger Maklerunternehmer, der auf Grundlage eines Franchisevertrags Marke, Geschäftskonzept und Systemleistungen eines Franchisegebers nutzt, dafür Gebühren zahlt und im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung mit Kunden kontrahiert.

Ausführliche Erklärung

Der Franchisenehmer ist – anders als ein angestellter Mitarbeiter oder ein bloßer Handelsvertreter – ein eigenständiger Gewerbetreibender:

  • Er benötigt eine eigene Erlaubnis nach § 34c GewO, da er im eigenen Namen Maklerverträge abschließt.
  • Er trägt das volle unternehmerische Risiko (Miete, Personal, Investitionen, Auftragsakquise), auch wenn er Marke und Konzept des Franchisegebers nutzt.
  • Er ist an die Systemvorgaben des Franchisevertrags gebunden: einheitliches Auftreten, Nutzung bestimmter Software, Einhaltung von Qualitäts- und Servicestandards, oft auch Abnahmeverpflichtungen für Marketingmaterial.
  • Er profitiert im Gegenzug von Markenbekanntheit, zentralem Marketing, Schulungen und Netzwerkeffekten (z. B. Objektaustausch zwischen Systempartnern).

Für Makler, die als Franchisenehmer starten, ist wichtig zu wissen: Trotz der engen vertraglichen Bindung an den Franchisegeber begründet der Franchisevertrag regelmäßig kein Arbeitsverhältnis – die Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, insbesondere wenn der Franchisenehmer faktisch weisungsgebunden arbeitet, keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt und wirtschaftlich vollständig vom Franchisegeber abhängig ist. In solchen Grenzfällen kann die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung feststellen.

Bei Vertragsende (Kündigung, Zeitablauf) sind häufig nachvertragliche Wettbewerbsverbote und Rückgabepflichten (Kundendaten, Systemunterlagen, Markenkennzeichen) zu beachten, deren Wirksamkeit ebenfalls der AGB-Kontrolle unterliegt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Immobilienmakler betreibt sein Büro unter der Marke eines bundesweiten Franchise-Systems. Er hat die Erlaubnis nach § 34c GewO in eigener Person, beschäftigt zwei eigene Mitarbeiter, zahlt eine monatliche Franchisegebühr und schließt alle Maklerverträge im eigenen Namen ab – bleibt also unternehmerisch und rechtlich selbstständig.

Rechtsgrundlage

  • § 34c GewO – Der Franchisenehmer benötigt als selbstständig handelnder Makler eine eigene Erlaubnis; die Systemzugehörigkeit ersetzt diese nicht.
  • Ergänzend: allgemeines Vertragsrecht des Franchisevertrags sowie ggf. sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung nach § 7 SGB IV bei Verdacht auf Scheinselbstständigkeit.

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