Freibeträge Erbschaftsteuer
Auch: Erbschaftsteuerliche Freibeträge · Persönliche Freibeträge
Die persönlichen Freibeträge der Erbschaftsteuer nach § 16 ErbStG bestimmen, bis zu welcher Höhe ein Erbe je nach Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser steuerfrei bleibt. Erst der den Freibetrag übersteigende Teil des Erwerbs unterliegt der Erbschaftsteuer.
Ausführliche Erklärung
Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser und ist in § 16 Abs. 1 ErbStG gestaffelt. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder sowie Kinder verstorbener Kinder (Enkel an Kindes statt) jeweils 400.000 Euro – und zwar im Verhältnis zu jedem Elternteil gesondert. Enkelkinder erhalten in der Regel 200.000 Euro, weiter entfernte Verwandte und sonstige Erwerber deutlich geringere Freibeträge (100.000 Euro bzw. 20.000 Euro), abgestuft nach Steuerklassen.
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag gewährt § 17 ErbStG Ehegatten und Kindern unter bestimmten Voraussetzungen einen besonderen Versorgungsfreibetrag, der jedoch um bestimmte Versorgungsbezüge (z. B. Witwenrente) gekürzt wird. Die Freibeträge gelten pro Erwerb und Erwerber innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren (§ 14 ErbStG): Werden innerhalb dieses Zeitraums mehrere Erwerbe von derselben Person getätigt (z. B. Schenkung und späteres Erbe), werden sie zusammengerechnet und der Freibetrag nur einmal je Zehnjahreszeitraum gewährt.
Für die Immobilienpraxis sind die Freibeträge relevant, weil selbstgenutztes Wohneigentum unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich sachlich steuerbefreit sein kann (Familienheim), was mit den persönlichen Freibeträgen kombiniert eine erhebliche steuerfreie Vermögensübertragung ermöglichen kann.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vater vererbt seiner Tochter eine Eigentumswohnung im Wert von 350.000 Euro. Da der persönliche Freibetrag für Kinder 400.000 Euro beträgt, bleibt der Erwerb vollständig erbschaftsteuerfrei, sofern die Tochter innerhalb der letzten zehn Jahre keine weiteren Zuwendungen vom Vater erhalten hat.
Rechtsgrundlage
- § 16 ErbStG – Persönliche Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad.
- § 17 ErbStG – Zusätzlicher Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder.