Freibetrag Erbschaftsteuer
Auch: Persönlicher Freibetrag · Erbschaftsteuerfreibetrag
Der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer ist der Vermögenswert, den ein Erbe je nach Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser steuerfrei erhalten darf. Erst der darüber hinausgehende Erwerb unterliegt der Erbschaftsteuer. Die Höhe der Freibeträge ist in § 16 ErbStG festgelegt.
Ausführliche Erklärung
Bei unbeschränkter Steuerpflicht (Erblasser oder Erwerber mit Wohnsitz im Inland) gelten nach § 16 ErbStG folgende persönliche Freibeträge: 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder und Kinder verstorbener Kinder, 200.000 Euro für Enkelkinder, 100.000 Euro für sonstige Personen der Steuerklasse I sowie 20.000 Euro für Personen der Steuerklassen II und III (z. B. Geschwister, entfernte Verwandte, Nichtverwandte). Der Freibetrag steht dem Erwerber alle zehn Jahre erneut zu; frühere Erwerbe von derselben Person innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengerechnet und mindern den verbleibenden Freibetrag.
Für Immobilienerwerbe von Todes wegen ist der Freibetrag von zentraler Bedeutung, da geerbte Immobilien mit ihrem nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Wert in die Bemessungsgrundlage einfließen und schon eine einzelne Immobilie den Freibetrag – insbesondere bei entfernteren Verwandten oder Nichtverwandten – schnell übersteigen kann. Bei selbstgenutzten Familienheimen kann zusätzlich eine sachliche Steuerbefreiung greifen, die neben dem persönlichen Freibetrag zur Anwendung kommt.
Beispiel aus der Praxis
Eine Tochter erbt von ihrem verstorbenen Vater eine vermietete Eigentumswohnung im Wert von 550.000 Euro sowie weiteres Vermögen. Nach Abzug ihres persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro (§ 16 ErbStG) unterliegt der übersteigende Betrag der Erbschaftsteuer nach ihrer Steuerklasse.
Rechtsgrundlage
- § 16 ErbStG – Persönliche Freibeträge: 500.000 Euro (Ehegatten/Lebenspartner), 400.000 Euro (Kinder), 200.000 Euro (Enkel), 100.000 Euro (übrige Steuerklasse I), 20.000 Euro (Steuerklassen II und III).