Freibetrag (Schenkungsteuer)
Auch: Schenkungsteuerfreibetrag · persönlicher Freibetrag Schenkung
Der Freibetrag nach § 16 ErbStG ist der Betrag, den eine Person von derselben Schenkerin oder demselben Schenker innerhalb von zehn Jahren steuerfrei erhalten kann. Erst der übersteigende Wert unterliegt der Schenkungsteuer. Die Höhe des Freibetrags hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab.
Ausführliche Erklärung
Die Schenkungsteuer folgt denselben Freibetragsregelungen wie die Erbschaftsteuer (§ 16 ErbStG gilt für beide gleichermaßen). Die persönlichen Freibeträge betragen:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
- Kinder sowie Kinder verstorbener Kinder (Stiefkinder eingeschlossen): 400.000 Euro
- Enkelkinder: 200.000 Euro
- Sonstige Personen der Steuerklasse I (z. B. Eltern und Großeltern bei Erbschaft): 100.000 Euro
- Personen der Steuerklassen II und III (z. B. Geschwister, entfernte Verwandte, Nichtverwandte): 20.000 Euro
Für die Immobilienpraxis ist besonders die Zehnjahresfrist relevant (§ 14 ErbStG): Der Freibetrag steht nicht einmalig, sondern alle zehn Jahre erneut in voller Höhe zur Verfügung. Schenkungen desselben Schenkers an denselben Beschenkten innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengerechnet, sodass der Freibetrag insgesamt nur einmal pro Zehnjahreszeitraum ausgeschöpft werden kann. Wird der Freibetrag überschritten, fällt Schenkungsteuer auf den übersteigenden Betrag an, deren Höhe zusätzlich von der Steuerklasse und dem Wert der Zuwendung abhängt (Steuersätze zwischen 7 % und 50 %).
Bei Immobilienschenkungen wird häufig gezielt gestaltet, um Freibeträge mehrfach zu nutzen: Eltern übertragen eine Immobilie beispielsweise in Raten oder als Miteigentumsanteile über mehrere Zehnjahreszeiträume, oder beide Elternteile schenken jeweils bis zur Höhe ihres eigenen Freibetrags an ein Kind, sodass sich der nutzbare Gesamtbetrag verdoppelt. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist dabei der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Grundbesitzwert der Immobilie, nicht zwingend der Verkehrswert.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vater schenkt seiner Tochter eine Eigentumswohnung im Wert von 350.000 Euro. Da der persönliche Freibetrag für Kinder 400.000 Euro beträgt, bleibt die Schenkung vollständig steuerfrei. Schenkt er ihr zehn Jahre später eine weitere Immobilie, steht ihr der volle Freibetrag von 400.000 Euro erneut zur Verfügung.
Rechtsgrundlage
- § 16 ErbStG – Persönliche Freibeträge, gestaffelt nach Verwandtschaftsgrad (Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, übrige Steuerklasse I 100.000 €, Steuerklassen II/III 20.000 €).
- § 14 ErbStG – Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren.