Zehnjahresfrist (Schenkungsteuer)

Auch: Zehn-Jahres-Frist · 10-Jahres-Frist Erbschaftsteuer

Die Zehnjahresfrist nach § 14 ErbStG bestimmt, dass alle Vermögensübertragungen (Schenkungen und Erbschaften), die eine Person innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erhält, für die Berechnung der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer zusammengerechnet werden. Erst nach Ablauf der zehn Jahre steht der persönliche Freibetrag wieder in voller Höhe zur Verfügung.

Ausführliche Erklärung

Ohne diese Regelung könnten hohe Vermögen – etwa Immobilien – beliebig oft in kleinen, jeweils steuerfreien Häppchen übertragen werden, um den persönlichen Freibetrag mehrfach auszunutzen. § 14 ErbStG verhindert das: Bei jeder neuen Schenkung oder beim Erbfall werden alle früheren Erwerbe derselben Person von demselben Schenker bzw. Erblasser aus den letzten zehn Jahren addiert. Auf die Summe wird der für den letzten Erwerb geltende Freibetrag nur einmal angerechnet, und die Steuer wird nach dem für die Gesamtsumme geltenden Steuersatz berechnet, abzüglich der auf frühere Erwerbe bereits entrichteten fiktiven Steuer.

Für die Immobilienpraxis ist die Frist zentral bei der vorweggenommenen Erbfolge: Wer größeres Immobilienvermögen steueroptimiert übertragen will, staffelt Schenkungen so, dass zwischen den einzelnen Übertragungen an dieselbe Person jeweils mehr als zehn Jahre liegen. Dadurch lässt sich der persönliche Freibetrag (z. B. 400.000 Euro pro Kind gegenüber einem Elternteil) alle zehn Jahre erneut nutzen. Maßgeblich ist stets das Datum der jeweiligen Ausführung der Zuwendung (Vollzug), nicht das Datum eines etwaigen Vertragsentwurfs. Die Frist läuft rückwärts vom Zeitpunkt des aktuellen Erwerbs.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vater schenkt seiner Tochter 2016 eine Eigentumswohnung im Wert von 350.000 Euro (steuerfrei innerhalb des Freibetrags von 400.000 Euro). Im Jahr 2027 – mehr als zehn Jahre später – schenkt er ihr ein weiteres Grundstück im Wert von 300.000 Euro. Da zwischen beiden Erwerben mehr als zehn Jahre liegen, wird die erste Schenkung nicht mehr angerechnet; der Freibetrag steht erneut in voller Höhe zur Verfügung.

Rechtsgrundlage

  • § 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe (Zusammenrechnung innerhalb von zehn Jahren).
  • § 16 ErbStG – Höhe der persönlichen Freibeträge, die durch die Zehnjahresfrist periodisch neu nutzbar werden.

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