Freibetrag
Ein Freibetrag ist der Teil einer Bemessungsgrundlage, der von der Besteuerung ausgenommen bleibt. Erst der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, unterliegt der jeweiligen Steuer.
Ausführliche Erklärung
Freibeträge sind ein zentrales Gestaltungselement des deutschen Steuerrechts, um kleinere Vermögen, Einkünfte oder Erträge von der Besteuerung auszunehmen und so eine sozial abgefederte, gestufte Besteuerung zu ermöglichen. Wichtig ist die Abgrenzung zur Freigrenze: Bei einem Freibetrag wird stets nur der übersteigende Betrag besteuert, während bei einer Freigrenze bei Überschreitung der gesamte Betrag steuerpflichtig wird.
In der Immobilienpraxis begegnen Freibeträge in zahlreichen Steuerarten: Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mindern persönliche Freibeträge (gestaffelt nach Verwandtschaftsgrad) den steuerpflichtigen Erwerb. Bei der Gewerbesteuer wird der Gewerbeertrag natürlicher Personen und Personengesellschaften um 24.500 Euro gekürzt, bevor die Steuermesszahl angewendet wird. Bei Kapitalerträgen greift der Sparer-Pauschbetrag als Freibetrag, der über einen Freistellungsauftrag beim Kreditinstitut geltend gemacht wird.
Für Makler und Berater ist relevant, dass viele Freibeträge personen- statt objektbezogen gelten und sich – etwa bei der Erbschaftsteuer – durch eine geschickte Verteilung des Vermögens auf mehrere Begünstigte mehrfach nutzen lassen. Zudem leben manche Freibeträge nach bestimmten Fristen erneut auf (z. B. der persönliche Freibetrag bei Schenkungen alle zehn Jahre).
Beispiel aus der Praxis
Ein Sohn erbt von seinem Vater ein Grundstück im Wert von 450.000 Euro. Der persönliche Freibetrag für Kinder in der Erbschaftsteuer beträgt 400.000 Euro. Besteuert wird daher nur der übersteigende Betrag von 50.000 Euro, nicht der gesamte Erwerb.
Rechtsgrundlage
Keine einheitliche, steuerartübergreifende Rechtsgrundlage – Freibeträge sind jeweils in den einzelnen Steuergesetzen geregelt (z. B. § 16 ErbStG für die Erbschaftsteuer, § 11 GewStG für die Gewerbesteuer, § 20 Abs. 9 EStG für den Sparer-Pauschbetrag).