Erbschaftsteuerfreibetrag
Auch: Persönlicher Freibetrag Erbschaftsteuer
Der Erbschaftsteuerfreibetrag ist der Betrag, den ein Erbe – gestaffelt nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser – steuerfrei erhalten darf, bevor der übersteigende Teil des Erbes der Erbschaftsteuer unterliegt.
Ausführliche Erklärung
Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem persönlichen Verhältnis des Erben zum Erblasser und gilt unabhängig von der Art des geerbten Vermögens – er kommt also auch dann zum Tragen, wenn wie häufig eine Immobilie den wesentlichen Teil des Nachlasses ausmacht. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten den höchsten persönlichen Freibetrag, gefolgt von Kindern und Enkelkindern (sofern deren Elternteil bereits verstorben ist); für weiter entfernte Verwandte und Nichtverwandte gelten deutlich niedrigere Freibeträge.
Für Immobilienerben ist der Freibetrag oft entscheidend dafür, ob überhaupt Erbschaftsteuer anfällt: Da der Freibetrag pro Erbe und nicht pro Nachlass gilt, kann eine geschickte Verteilung des Nachlasses auf mehrere Erben (etwa mehrere Kinder statt nur eines Alleinerben) die Steuerlast erheblich senken. Übersteigt der geerbte Immobilienwert den Freibetrag, wird nur der übersteigende Betrag nach dem jeweils geltenden Steuersatz besteuert, der wiederum von der Steuerklasse abhängt.
Zu unterscheiden ist der persönliche Freibetrag von sachlichen Steuerbefreiungen, etwa der vollständigen Steuerfreiheit für ein selbstgenutztes Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen oder dem Bewertungsabschlag für vermietete Wohnimmobilien – diese Vergünstigungen wirken zusätzlich zum persönlichen Freibetrag und können die Steuerlast weiter reduzieren.
Der Freibetrag kann alle zehn Jahre erneut in voller Höhe genutzt werden, was bei größeren Vermögen eine gestaffelte Übertragung zu Lebzeiten (Schenkung) als Gestaltungsoption nahelegt.
Beispiel aus der Praxis
Eine Tochter erbt von ihrer verstorbenen Mutter eine Eigentumswohnung im Wert von 450.000 Euro. Der persönliche Freibetrag für Kinder beträgt 400.000 Euro. Erbschaftsteuer fällt daher nur auf den übersteigenden Betrag von 50.000 Euro an, sofern keine weiteren Befreiungen (etwa für ein selbstgenutztes Familienheim) greifen.
Rechtsgrundlage
- § 16 ErbStG – Legt die persönlichen Freibeträge fest: 500.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder, gestaffelt niedrigere Beträge für weitere Verwandtschaftsgrade und Nichtverwandte.