Erbschaftsteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung
Auch: Unbedenklichkeitsbescheinigung · Erbschaftsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Die Erbschaftsteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine Bestätigung des Finanzamts, dass die auf einen Nachlass entfallende Erbschaftsteuer beglichen wurde oder keine Steuerpflicht besteht. Sie wird vor allem verlangt, bevor Banken, Versicherungen oder Behörden Vermögenswerte an im Ausland ansässige Erben auskehren oder eintragen.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist wichtig, diese Bescheinigung nicht mit der bei jedem Immobilienverkauf erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG (Grunderwerbsteuer) zu verwechseln – beide Dokumente heißen im Volksmund gleich, betreffen aber unterschiedliche Steuerarten und unterschiedliche Verfahrensstadien.
Wesentliche Praxispunkte:
- Haftungsschutz für Banken/Versicherer (§ 20 Abs. 6, 7 ErbStG): Zahlen Kreditinstitute oder Versicherungen Nachlassvermögen an Empfänger im Ausland aus, ohne dass die Erbschaftsteuer gesichert oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt, haften sie selbst für die Steuer. Institute verlangen die Bescheinigung deshalb regelmäßig bei Auslandsbezug, unabhängig vom Wert der Immobilie.
- Relevanz bei Erbimmobilien: Für die reine Grundbuchberichtigung nach Erbfall (Eintragung der Erben als neue Eigentümer aufgrund Erbschein oder eröffnetem Testament) verlangt das Grundbuchamt in Deutschland regelmäßig keine Erbschaftsteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung mehr – ausreichend ist der Erbnachweis nach § 35 GBO. Praktisch relevant wird die Bescheinigung vor allem bei Auslandsbezug der Erben, bei der notariellen Übertragung von Erbteilen zwischen Miterben oder wenn eine beteiligte Bank sie als Auszahlungsvoraussetzung verlangt.
- Antragstellung: Die Bescheinigung wird formlos beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt beantragt, das den Nachlass anhand der eingereichten Erbschaftsteuererklärung prüft.
- Zeitfaktor: Da die Bearbeitung mehrere Wochen bis Monate dauern kann, sollte der Makler bei internationalen Erbfällen frühzeitig auf die mögliche Notwendigkeit hinweisen, um Verzögerungen im Verkaufsprozess zu vermeiden.
Beispiel aus der Praxis
Ein im Ausland lebender Erbe soll nach dem Verkauf einer geerbten Immobilie den anteiligen Erlös von seiner Bank in Deutschland ausgezahlt bekommen. Die Bank verlangt vorab die Erbschaftsteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, um sich vor einer eigenen Haftung für eventuell noch offene Erbschaftsteuer abzusichern.
Rechtsgrundlage
- § 20 Abs. 6 ErbStG – Haftung von Kreditinstituten und Versicherungen bei Auszahlung an Empfänger im Ausland ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung.
- § 20 Abs. 7 ErbStG – Ausnahmeregelungen und Bagatellgrenzen für die Haftung.