Bemessungsgrundlage

Auch: Steuerbemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage ist der Wert oder Betrag, auf den ein Steuersatz angewendet wird, um die zu zahlende Steuer zu berechnen. Sie bildet den Ausgangspunkt jeder Steuerberechnung – ohne sie lässt sich keine Steuerschuld ermitteln.

Ausführliche Erklärung

In der Steuerformel „Bemessungsgrundlage × Steuersatz = Steuerbetrag" ist die Bemessungsgrundlage die entscheidende Rechengröße, die je nach Steuerart völlig unterschiedlich ermittelt wird. Bei der Einkommensteuer ist sie das zu versteuernde Einkommen, bei der Grunderwerbsteuer regelmäßig der Kaufpreis der Immobilie (§ 8 GrEStG), bei der Grundsteuer der neu festgestellte Grundsteuerwert bzw. in Flächenmodellen der Äquivalenzbetrag, und bei der Umsatzsteuer das vereinbarte Entgelt.

Für die Immobilienbranche ist der Begriff besonders wichtig, weil die Bemessungsgrundlage oft nicht mit dem tatsächlich gezahlten Preis identisch ist: Sie kann durch Freibeträge, Bewertungsabschläge, Kürzungen oder gesonderte Bewertungsverfahren (z. B. Ertragswert- oder Sachwertverfahren bei der Erbschaftsteuer) vom Verkehrswert abweichen. Fehler bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wirken sich unmittelbar und meist erheblich auf die Steuerhöhe aus, weshalb Finanzämter deren Berechnung besonders genau prüfen.

Von der Bemessungsgrundlage zu unterscheiden ist der Steuersatz (bzw. bei manchen Steuerarten die Steuermesszahl als Zwischenschritt) sowie etwaige Freibeträge, die die Bemessungsgrundlage vor Anwendung des Steuersatzes noch mindern.

Beispiel aus der Praxis

Beim Verkauf eines Grundstücks für 500.000 Euro ist grundsätzlich dieser Kaufpreis die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Bei einem Grunderwerbsteuersatz von 5 Prozent ergibt sich daraus eine Steuer von 25.000 Euro.

Rechtsgrundlage

Keine eigenständige, steuerartübergreifende Rechtsgrundlage – die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen geregelt (z. B. § 8 GrEStG für die Grunderwerbsteuer, § 2 EStG für die Einkommensteuer, § 219 ff. BewG für die Grundsteuer).

Verwandte Begriffe