Gewerbesteuermessbetrag

Auch: Steuermessbetrag

Der Gewerbesteuermessbetrag ist die Zwischengröße im zweistufigen Gewerbesteuerverfahren: Er ergibt sich, indem die Steuermesszahl von 3,5 Prozent auf den – bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag geminderten – Gewerbeertrag angewendet wird, und bildet die Grundlage, auf die anschließend der gemeindliche Hebesatz angewendet wird.

Ausführliche Erklärung

Die Gewerbesteuer wird in zwei Schritten ermittelt: Zunächst setzt das Finanzamt auf Basis des nach dem Gewerbesteuergesetz ermittelten Gewerbeertrags den Steuermessbetrag fest und erlässt hierüber einen Gewerbesteuermessbescheid. Nach § 11 Abs. 1 GewStG wird der Gewerbeertrag zuvor auf volle 100 Euro abgerundet; bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird zusätzlich ein Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen (bei bestimmten anderen Rechtsformen ein Freibetrag von 5.000 Euro), bevor die einheitliche Steuermesszahl von 3,5 Prozent auf den verbleibenden Betrag angewendet wird. Das Ergebnis ist der Gewerbesteuermessbetrag.

In einem zweiten Schritt wenden die Gemeinden nach § 16 GewStG auf diesen Messbetrag ihren jeweils individuell festgelegten Hebesatz an, der je nach Kommune stark variiert und regelmäßig zwischen 200 und über 500 Prozent liegt. Aus Messbetrag und Hebesatz ergibt sich die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Der Gewerbesteuermessbescheid ist zugleich Grundlagenbescheid für den späteren Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde, sodass Einwendungen gegen die Höhe des Gewerbeertrags bereits gegen den Messbescheid des Finanzamts gerichtet werden müssen, nicht erst gegen den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde.

Für Immobilienunternehmen ist der Gewerbesteuermessbetrag insbesondere dann relevant, wenn die Vermietungstätigkeit als gewerblich eingestuft wird (z. B. gewerblicher Grundstückshandel) oder wenn eine Grundstücks-Kapitalgesellschaft die erweiterte Kürzung nicht in Anspruch nehmen kann – in diesen Fällen wirkt sich der örtliche Hebesatz der Standortgemeinde unmittelbar auf die Gesamtsteuerbelastung aus.

Beispiel aus der Praxis

Eine gewerblich tätige Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft erzielt einen Gewerbeertrag von 100.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 24.500 Euro verbleiben 75.500 Euro, die auf volle 100 Euro abgerundet und mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert einen Gewerbesteuermessbetrag von rund 2.642 Euro ergeben. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent der Standortgemeinde errechnet sich daraus eine Gewerbesteuer von rund 10.570 Euro.

Rechtsgrundlage

  • § 11 GewStG – Steuermesszahl von 3,5 Prozent sowie Freibeträge von 24.500 Euro bzw. 5.000 Euro je nach Rechtsform.
  • § 16 GewStG – Anwendung des gemeindlichen Hebesatzes auf den Steuermessbetrag zur Ermittlung der Gewerbesteuer.

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