Fremdgeldkonto
Auch: Sonderkonto für Fremdgelder · Treuhandkonto (Makler)
Ein Fremdgeldkonto ist ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut, auf dem Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer Gelder ihrer Auftraggeber getrennt von ihrem eigenen Vermögen verwahren müssen. Die Pflicht ergibt sich aus § 6 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Ausführliche Erklärung
Nimmt ein nach § 34c GewO erlaubnispflichtiger Gewerbetreibender – etwa ein Bauträger oder Baubetreuer – im Rahmen seiner Tätigkeit Gelder seines Auftraggebers entgegen, darf er diese nicht mit seinem eigenen Vermögen oder dem Vermögen anderer Auftraggeber vermischen. § 6 MaBV verlangt eine strikte Trennung: Erhaltene Fremdgelder sind unverzüglich auf ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut einzuzahlen und dort bis zur zulässigen Verwendung zu belassen. Der Gewerbetreibende muss der Bank dabei offenlegen, dass es sich um Gelder handelt, die für fremde Rechnung verwaltet werden, und Name und Anschrift des jeweiligen Auftraggebers mitteilen.
Diese Offenlegung hat weitreichende Schutzwirkung: Das kontoführende Institut muss den Auftraggeber bei Pfändungen oder einer Insolvenz des Gewerbetreibenden unverzüglich benachrichtigen und darf gegen das Guthaben grundsätzlich weder aufrechnen noch Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Das Fremdgeldkonto schützt damit die Kundengelder vor dem Zugriff der Gläubiger des Gewerbetreibenden und stellt sicher, dass Aufsichtsbehörden die zweckgemäße Verwendung leichter nachprüfen können. Reine Vermittlungsmakler, die im Regelfall keine Kundengelder entgegennehmen, sind von dieser Pflicht in der Praxis selten betroffen; relevant wird das Fremdgeldkonto vor allem bei Bauträgern, die Abschlagszahlungen von Erwerbern verwalten, sowie bei Baubetreuern. Von § 6 MaBV zu unterscheiden ist das Notaranderkonto, über das Kaufpreiszahlungen im Rahmen eines Immobilienkaufvertrags treuhänderisch durch den Notar abgewickelt werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauträger erhält von einem Erwerber eine vertraglich vereinbarte Abschlagszahlung für den Baufortschritt. Er zahlt den Betrag unverzüglich auf ein gesondertes Fremdgeldkonto bei seiner Hausbank ein und weist gegenüber der Bank aus, dass es sich um treuhänderisch verwaltete Gelder des Erwerbers handelt – erst mit Erreichen der vertraglich vereinbarten Bautenstände darf er über die Mittel verfügen.
Rechtsgrundlage
- § 6 MaBV – Pflicht zur getrennten Vermögensverwaltung und zur unverzüglichen Einzahlung von Fremdgeldern auf ein Sonderkonto.
- § 34c GewO – Grundnorm der Erlaubnispflicht für Makler, Bauträger und Baubetreuer, auf der die MaBV als Rechtsverordnung beruht.