Gasthof
Auch: Gasthaus · Landgasthof
Ein Gasthof ist ein traditionell in Dörfern und Kleinstädten verbreitetes Gebäude, das gastronomische Bewirtung (Gaststube, Restaurant) mit Beherbergung in Fremdenzimmern verbindet. Häufig gehören Sääle für Feiern, Vereinsversammlungen oder Hochzeiten dazu.
Ausführliche Erklärung
Der Gasthof ist bauplanungsrechtlich typischerweise im Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) oder Mischgebiet (§ 6 BauNVO) verortet, wo Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe regelmäßig zulässig sind. Für den Makler ist der Gasthof eine klassische Betreiberimmobilie: Wert und Vermarktbarkeit hängen stark vom laufenden Geschäftsbetrieb, der Ertragslage und ggf. mitverkauften Konzessionen/Inventar ab.
Wichtige Praxispunkte:
- Gaststättenkonzession: Der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz bzw. den entsprechenden Landesgaststättengesetzen; bei Eigentümerwechsel ist zu prüfen, ob die Konzession personengebunden ist oder übergeht.
- Inventar und Übernahme: Beim Verkauf eines laufenden Betriebs werden häufig Immobilie und bewegliches Inventar (Küchentechnik, Möblierung) getrennt bewertet und vertraglich geregelt (Asset Deal vs. Share Deal bei Betreibergesellschaft).
- Bausubstanz: Viele Gasthöfe sind historische Fachwerk- oder Bruchsteingebäude mit entsprechendem Sanierungs- und ggf. Denkmalschutzaufwand.
- Umnutzungspotenzial: Bei Betriebsaufgabe stellt sich häufig die Frage der Umwandlung in Wohnraum oder Ferienwohnungen, was eine Nutzungsänderung nach Landesbauordnung erfordert.
Beispiel aus der Praxis
Ein Landgasthof mit Gaststube, acht Fremdenzimmern und einem Saal für 120 Personen wird nach Aufgabe durch die Betreiberfamilie zum Verkauf angeboten. Ein Investor prüft, ob eine Fortführung als Gastronomiebetrieb wirtschaftlich tragfähig ist oder ob eine Umnutzung in Boardinghouse-Wohnungen sinnvoller erscheint.
Rechtsgrundlage
- Gaststättengesetz (GastG) bzw. Landesgaststättengesetze – Regeln die Erlaubnispflicht für den Ausschank von Getränken und die Abgabe von Speisen.
- § 5, § 6 BauNVO – Zulässigkeit gastronomischer und Beherbergungsnutzung in Dorf- und Mischgebieten.