Gastherme
Auch: Gasheizung · Gas-Kombitherme
Eine Gastherme ist ein kompaktes, gasbetriebenes Heizgerät, das über einen Wärmetauscher Raumwärme und häufig auch Warmwasser bereitstellt. Sie zählt zu den am weitesten verbreiteten Heizungsarten in deutschen Bestandsgebäuden.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist die Gastherme vor allem im Zusammenhang mit dem energetischen Zustand und der Zukunftsfähigkeit einer Immobilie relevant:
- Technik: Moderne Geräte arbeiten überwiegend als Brennwertthermen, die zusätzlich die im Abgas enthaltene Kondensationswärme nutzen und dadurch einen höheren Wirkungsgrad erzielen als ältere Niedertemperaturkessel.
- Wartung und Überwachung: Gasthermen unterliegen den Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV), die Emissionsgrenzwerte festlegt; der Schornsteinfeger führt hierzu wiederkehrende Messungen und Überprüfungen durch.
- Regulatorisches Umfeld beim Austausch: Für den Einbau neuer Heizungsanlagen sieht das Gebäudeenergiegesetz (GEG) grundsätzlich vor, dass mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen müssen. Eine bereits bestehende, funktionsfähige Gastherme darf jedoch weiterbetrieben werden; die Vorgabe greift vor allem beim Neueinbau bzw. Ersatz der Heizungsanlage, wobei kommunale Übergangsfristen und laufende Reformdiskussionen zum GEG zu beachten sind.
- Marktrelevanz für Käufer: Alter, Wartungszustand und die zu erwartende Restnutzungsdauer einer Gastherme beeinflussen sowohl den energetischen Zustand der Immobilie als auch mögliche zukünftige Modernisierungskosten, etwa bei einem späteren Umstieg auf Wärmepumpe oder Fernwärme.
Beim Immobilienverkauf sollten Makler auf das Alter der Gastherme, den letzten Wartungsnachweis und eventuelle künftige Austauschpflichten hinweisen, da diese Faktoren die Kaufentscheidung und Finanzierungskonditionen beeinflussen können.
Beispiel aus der Praxis
Ein Einfamilienhaus wird mit einer 18 Jahre alten Gas-Brennwerttherme verkauft. Der Makler weist den Käufer darauf hin, dass die Anlage zwar noch funktionsfähig ist, aber in absehbarer Zeit ausgetauscht werden muss und der Neueinbau dann den Vorgaben des GEG zum Anteil erneuerbarer Energien unterliegt.
Rechtsgrundlage
- § 71 GEG – Anforderungen an neu eingebaute Heizungsanlagen (grundsätzlich mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien); gilt nicht rückwirkend für bereits installierte, funktionsfähige Anlagen.
- Emissions- und Prüfvorgaben ergeben sich aus der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV).