Schornsteinfeger

Auch: Bezirksschornsteinfeger · Kaminkehrer

Der Schornsteinfeger übt in Deutschland eine Doppelrolle aus: als freier Handwerker führt er Kehr-, Wartungs- und Reparaturarbeiten aus, als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nimmt er zusätzlich hoheitliche Aufgaben wie die Feuerstättenschau und die Kontrolle von Abgasanlagen wahr.

Ausführliche Erklärung

Für den Makler ist der Schornsteinfeger relevant, weil seine hoheitlichen Prüftätigkeiten unmittelbaren Einfluss auf die Betriebssicherheit und die Übergabefähigkeit einer Immobilie haben:

  • Zwei Rollen: Als freier Unternehmer kann der Schornsteinfeger frei vom Eigentümer für Kehr-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten beauftragt werden ("freie Kaminkehrerwahl"). Als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen bestimmten Kehrbezirk nimmt er dagegen hoheitliche, nicht wählbare Aufgaben wahr, insbesondere die Feuerstättenschau.
  • Feuerstättenschau: Nach § 14 SchfHwG überprüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen einer persönlichen Besichtigung regelmäßig, ob Feuerstätten, Abgasanlagen und Schornsteine betriebs- und brandsicher sind sowie den geltenden Vorschriften entsprechen.
  • Kehr- und Überprüfungspflichten: Häufigkeit und Umfang der Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten sind bundeseinheitlich in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) sowie den Anforderungen der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) geregelt.
  • Feuerstättenbescheid: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erlässt gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid, der die konkret durchzuführenden Arbeiten und Fristen für die betroffenen Anlagen festlegt.
  • Relevanz beim Objektwechsel: Bei Eigentümerwechsel muss der neue Eigentümer dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger unverzüglich gemeldet werden, da die Kehrbuch- und Nachweispflichten am Objekt hängen.

Beispiel aus der Praxis

Beim Verkauf eines Einfamilienhauses mit Öl-Zentralheizung fragt der Käufer nach dem letzten Feuerstättenbescheid. Der Makler klärt mit dem Verkäufer, ob die vom Bezirksschornsteinfeger vorgeschriebene Feuerstättenschau und die Abgaswegüberprüfung fristgerecht durchgeführt wurden, um dem Käufer Rechtssicherheit über den Zustand der Heizungsanlage zu geben.

Rechtsgrundlage

  • § 14 SchfHwG – Feuerstättenschau als hoheitliche Aufgabe des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.
  • Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) – bundeseinheitliche Regelung von Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten.
  • 1. BImSchV – Anforderungen an Feuerungsanlagen und deren Überwachung.

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