Schornstein
Auch: Kamin (Schornstein) · Abgasanlage · Rauchfang
Der Schornstein ist der senkrechte Schacht in oder an einem Gebäude, durch den Verbrennungsabgase von Heizkessel, Kaminofen oder offenem Kamin sicher über das Dach nach außen abgeführt werden. Er ist ein zentrales Bauteil für Feuerungsanlagen und unterliegt regelmäßiger Prüfung durch den Schornsteinfeger.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist der Schornstein aus mehreren Gründen ein praxisrelevantes Thema:
- Notwendigkeit je nach Heiztechnik: Nicht jedes Gebäude benötigt zwingend einen Schornstein – reine Wärmepumpen- oder Fernwärmeheizungen kommen ohne aus. Bei Gas-Brennwertkesseln genügt oft ein kleinerer Abgasschacht oder eine Abgasleitung durch die Fassade. Ein "echter" Schornstein bleibt aber relevant, sobald ein Kaminofen, Kachelofen oder offener Kamin zusätzlich betrieben werden soll oder wird.
- Bauarten: Gemauerter Schornstein (traditionell, meist im Gebäudeinneren), Edelstahlschornstein (nachrüstbar, oft außen an der Fassade montiert, oder als Sanierungslösung innerhalb eines bestehenden Schachtes) und Systemschornsteine mit keramischem Innenrohr.
- Kehrpflicht und Prüfung: Der Bezirksschornsteinfeger führt im Rahmen der Feuerstättenschau regelmäßige Prüfungen von Schornstein und Feuerstätte durch (Kehr- und Überprüfungsordnung, KÜO). Für den Makler ist relevant, ob ein Schornstein aktuell für die vorgesehene Feuerstätte "abgenommen" bzw. für eine bestimmte Nutzung freigegeben ist, da eine Inbetriebnahme ohne entsprechende Freigabe unzulässig ist.
- Nachrüstung/Stilllegung: Bei Umstellung der Heizung (z. B. von Öl auf Wärmepumpe) wird der bestehende Schornstein häufig stillgelegt oder zurückgebaut; ein noch vorhandener, ungenutzter Schornstein kann jedoch als Option für eine spätere Kaminnutzung vermarktet werden.
- Immissionsschutzrechtliche Aspekte: Höhe und Mündung des Schornsteins über Dach unterliegen technischen Regeln (u. a. Feuerungsverordnung der Länder, DIN EN 13384) zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Abzugs und zur Vermeidung von Belästigungen der Nachbarschaft.
- Zustandsprüfung bei Besichtigung: Risse im Schornsteinmauerwerk, fehlende Verkleidung im Dachbereich oder Feuchtigkeitsspuren an der Durchdringung sind häufige Mängel, auf die bei der Objektbegehung geachtet werden sollte.
Beispiel aus der Praxis
Ein Einfamilienhaus wurde vor einigen Jahren auf eine Wärmepumpe umgestellt, verfügt aber noch über einen intakten, gemauerten Schornstein aus der ursprünglichen Ölheizung. Der Makler weist Interessenten darauf hin, dass sich dieser grundsätzlich für den nachträglichen Einbau eines Kaminofens nutzen lässt, sofern der Schornsteinfeger die Eignung im Rahmen der Feuerstättenschau bestätigt.
Rechtsgrundlage
- Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) – regelt die Zuständigkeit und Pflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, u. a. für die Feuerstättenschau.
- Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) des Bundes – legt Kehr- und Prüfintervalle fest.
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und zugehörige Verordnungen (u. a. 1. BImSchV) – regeln Emissionsgrenzwerte und Anforderungen an Feuerungsanlagen.