Feuerstätte

Eine Feuerstätte ist eine ortsfest im oder am Gebäude betriebene Anlage, die durch Verbrennung von Brennstoffen Wärme erzeugt – etwa ein Heizkessel, ein Kaminofen, ein Kachelofen oder ein offener Kamin.

Ausführliche Erklärung

Der Begriff Feuerstätte ist ein Sammelbegriff für alle ortsfesten Verbrennungsanlagen zur Wärmeerzeugung im Wohn- und Gewerbebau, unabhängig vom eingesetzten Brennstoff (Heizöl, Erdgas, Holz, Pellets, Kohle). Dazu zählen zentrale Heizungsanlagen ebenso wie Einzelraumfeuerstätten wie Kaminöfen, Kachelöfen, offene Kamine oder Heizeinsätze.

Anforderungen an Errichtung, Betrieb und Emissionsgrenzwerte von Feuerstätten sind in erster Linie in der 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) geregelt. Sie legt insbesondere für Einzelraumfeuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden (Kaminöfen, Kachelöfen, Herde), Grenzwerte für Staub- und Kohlenmonoxidemissionen fest und schreibt in bestimmten Fällen Übergangsfristen oder Nachrüstpflichten für ältere Anlagen vor. Vor Inbetriebnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe müssen zudem die Ableitbedingungen der Abgase durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger geprüft werden. Die Überwachung des laufenden Betriebs (Kehrung, Messung, Feuerstättenschau) obliegt ebenfalls dem Schornsteinfeger.

Für Makler ist relevant, dass beim Verkauf oder der Vermietung von Immobilien mit Feuerstätten (insbesondere Kaminöfen) geprüft werden sollte, ob die Anlage den aktuellen Emissionsanforderungen entspricht oder ob Nachrüstpflichten bzw. Betriebsverbote drohen – dies kann werterheblich sein und sollte im Exposé bzw. in der Beratung angesprochen werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Einfamilienhaus verfügt über einen Kaminofen aus dem Jahr 2005 sowie eine zentrale Gasheizung. Beide gelten als Feuerstätten im Sinne der 1. BImSchV. Vor dem Verkauf lässt der Eigentümer prüfen, ob der Kaminofen die aktuell geltenden Grenzwerte einhält, da ältere Öfen unter Umständen nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden müssen.

Rechtsgrundlage

  • 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) – regelt Emissionsgrenzwerte, Anforderungen und Überwachung von Feuerstätten.

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