Rückstauebene

Die Rückstauebene ist die maßgebliche Bezugshöhe der Gebäudeentwässerung: Sie markiert den höchsten Stand, bis zu dem Abwasser bei einem Rückstau im öffentlichen Kanalnetz ansteigen kann. Entwässerungspunkte unterhalb dieser Ebene müssen gegen Rückstau gesichert werden.

Ausführliche Erklärung

Bei starkem Regen oder Verstopfungen kann das öffentliche Kanalnetz überlastet werden, sodass Abwasser in die Grundstücksentwässerung zurückgedrückt wird. Alle Ablaufstellen (z. B. Bodenabläufe, WC, Waschbecken im Keller), die unterhalb der Rückstauebene liegen, sind dadurch gefährdet und müssen nach den Regeln der Technik – konkretisiert in der DIN 1986-100 in Verbindung mit DIN EN 12056-4 – durch eine Rückstausicherung (z. B. Rückstauverschluss oder Abwasserhebeanlage) geschützt werden.

Die Rückstauebene wird grundsätzlich von der zuständigen Gemeinde bzw. dem Kanalnetzbetreiber festgelegt. Ist sie behördlich nicht gesondert festgelegt, gilt nach DIN 1986-100 ersatzweise die Straßenoberkante an der Anschlussstelle des Grundstücksentwässerungskanals als Rückstauebene. Alle Ablaufstellen, die unterhalb dieser Höhe liegen – typischerweise Kellergeschosse – gelten als rückstaugefährdet.

Für Makler ist die Rückstauebene beim Verkauf oder der Vermietung von Immobilien mit genutzten Kellerräumen relevant: Fehlt eine funktionierende Rückstausicherung bei unterhalb der Rückstauebene liegenden Ablaufstellen, drohen bei Starkregen Wasserschäden, und Versicherungen können die Leistung bei nachweislich fehlendem oder defektem Rückstauschutz verweigern oder kürzen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Einfamilienhaus verfügt über ein ausgebautes Kellergeschoss mit Gäste-WC. Der Ablauf des WCs liegt unterhalb der Straßenoberkante an der Anschlussstelle und damit unterhalb der Rückstauebene. Ohne funktionierenden Rückstauverschluss kann bei Starkregen Abwasser aus dem Kanalnetz in den Keller zurückgedrückt werden.

Rechtsgrundlage

  • DIN 1986-100 (in Verbindung mit DIN EN 12056-4) – definiert die Rückstauebene und die Anforderungen an den Rückstauschutz der Grundstücksentwässerung; ersatzweise gilt die Straßenoberkante an der Anschlussstelle, sofern keine behördliche Festlegung besteht.

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