Grundstücksentwässerung

Auch: Hausentwässerung · private Entwässerungsanlage

Die Grundstücksentwässerung umfasst alle privaten Leitungen und Anlagen, die auf einem Grundstück anfallendes Schmutz- und Regenwasser sammeln und in die öffentliche Kanalisation oder eine eigene Entsorgungsanlage (z. B. Kleinkläranlage) ableiten. Sie liegt in der Verantwortung des Grundstückseigentümers.

Ausführliche Erklärung

Während die öffentliche Abwasserbeseitigung – also Sammlung, Transport und Behandlung des Abwassers ab dem Anschlusspunkt an die Kanalisation – Aufgabe der Gemeinde bzw. eines Zweckverbands ist, umfasst die Grundstücksentwässerung den privaten Teil: die Leitungen innerhalb und unterhalb des Gebäudes sowie auf dem Grundstück bis zum öffentlichen Kanal, einschließlich Anschlussleitung, Revisionsschächten, Rückstausicherungen und gegebenenfalls Hebeanlagen für tiefer liegende Räume.

Die bundesrechtliche Grundlage der Abwasserbeseitigung findet sich in § 55 WHG (Wasserhaushaltsgesetz), der die allgemeinen Grundsätze regelt – etwa dass Abwasser so zu beseitigen ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, und dass Niederschlagswasser bevorzugt vor Ort versickert werden soll. Die konkrete Ausgestaltung, insbesondere der Anschluss- und Benutzungszwang für private Grundstücke sowie technische Anforderungen an die Grundstücksentwässerung, wird jedoch durch die Landeswassergesetze und – darauf gestützt – durch kommunale Entwässerungssatzungen (siehe Entwässerungssatzung) geregelt. Diese legen unter anderem fest, in welcher Frist ein Grundstück nach Fertigstellung der öffentlichen Kanalisation anzuschließen ist, wie Schmutz- und Regenwasser getrennt oder gemeinsam abzuleiten sind und welche technischen Normen (etwa DIN EN 12056 und DIN 1986-100) einzuhalten sind.

Für Eigentümer und Käufer ist relevant, dass Errichtung, Instandhaltung und Sanierung der Grundstücksentwässerungsanlage – etwa bei Wurzeleinwuchs, Rohrbrüchen oder veralteten Rückstausicherungen – grundsätzlich zu Lasten des Grundstückseigentümers gehen. Insbesondere in älteren Beständen können undichte private Abwasserleitungen erhebliche Sanierungskosten auslösen, die bei manchen Kommunen im Rahmen einer Dichtheitsprüfungspflicht nachgewiesen werden müssen.

Beispiel aus der Praxis

Beim Verkauf eines älteren Einfamilienhauses stellt sich heraus, dass die private Abwasserleitung vom Haus bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation stark wurzeldurchwachsen ist. Da die Grundstücksentwässerung in die Verantwortung des Eigentümers fällt, muss die Sanierung dieser Leitung – anders als bei Schäden am öffentlichen Kanal – vom Verkäufer bzw. Käufer selbst getragen werden.

Rechtsgrundlage

  • § 55 WHG – Bundesrechtliche Grundsätze der Abwasserbeseitigung.
  • Konkrete Pflichten zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie technische Anforderungen ergeben sich aus den Landeswassergesetzen und den kommunalen Entwässerungssatzungen.

Verwandte Begriffe