Grundstücksbreite

Auch: Straßenfrontbreite · Frontbreite

Die Grundstücksbreite beschreibt, wie breit ein Grundstück entlang der Straße bzw. der Zuwegung ist. Sie ist neben der Grundstückstiefe eine der beiden Grundmaße, die den Zuschnitt und die Bebaubarkeit eines Grundstücks maßgeblich bestimmen.

Ausführliche Erklärung

Die Grundstücksbreite ist zwar kein gesetzlich definierter Begriff, aber ein zentrales Praxiskriterium bei der Beurteilung von Bauplätzen und der Beratung von Käufern:

  • Eine ausreichende Straßenfrontbreite ist häufig Voraussetzung für die Genehmigung einer Doppelgarage, mehrerer Stellplätze oder einer zweiten Zufahrt.
  • Kommunale Bebauungspläne können Mindestabstände zu seitlichen Grundstücksgrenzen (Abstandsflächen nach Landesbauordnung) vorschreiben, die bei schmalen Grundstücken die tatsächlich bebaubare Fläche stark einschränken. Je schmaler das Grundstück, desto größer der relative Flächenverlust durch Abstandsflächen.
  • Bei der Erschließung (Wasser, Kanal, Strom) wird die Breite oft für die Berechnung von Erschließungsbeiträgen herangezogen, da viele Kommunen eine sogenannte "Tiefenbegrenzung" oder einen "Frontmetermaßstab" in ihrer Beitragssatzung verwenden.
  • Für Makler ist die Grundstücksbreite ein wichtiges Verkaufsargument oder -hemmnis: Schmale Grundstücke (siehe Handtuchgrundstück) lassen oft nur eingeschränkte Bebauungsvarianten zu und wirken sich negativ auf den erzielbaren Preis aus, während breite, kompakte Zuschnitte (siehe Grundstückszuschnitt) meist flexibler nutzbar und dadurch wertsteigernd sind.
  • Bei der Objektaufnahme sollte die Breite anhand des Katasterauszugs oder einer Vermessungsurkunde exakt bestimmt werden, nicht durch überschlägige Schätzung vor Ort.

Beispiel aus der Praxis

Ein Baugrundstück ist 12 m breit und 35 m tief. Aufgrund der Landesbauordnung müssen beidseitig Abstandsflächen von je 3 m eingehalten werden, sodass für die Bebauung effektiv nur noch 6 m Breite zur Verfügung stehen – ein wichtiger Hinweis für Käufer, die ein breiteres Haus planen.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle Rechtsgrundlage. Relevant werden können mittelbar die Abstandsflächenregelungen der jeweiligen Landesbauordnung sowie kommunale Erschließungsbeitragssatzungen (§§ 127 ff. BauGB), die Frontmetermaßstäbe verwenden.

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