Grundstücksgröße

Auch: Grundstücksfläche · Flurstücksgröße

Die Grundstücksgröße gibt die Gesamtfläche eines Grundstücks an, wie sie im amtlichen Liegenschaftskataster geführt wird. Sie ist eine der wichtigsten Kenngrößen für die Wertermittlung, die Bebauungsmöglichkeiten und den Vergleich von Angeboten.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die exakte Grundstücksgröße aus mehreren Gründen entscheidend:

  • Amtliche Quelle: Maßgeblich ist stets die Angabe im Liegenschaftskataster (ALKIS) bzw. im Grundbuch (Bestandsverzeichnis), nicht Schätzungen oder ältere Baupläne. Bei Unstimmigkeiten zwischen Kaufvertrag und Kataster gilt die amtliche Vermessung.
  • Wertrelevanz: Die Grundstücksgröße fließt zusammen mit dem Bodenrichtwert direkt in die Bodenwertermittlung ein (Bodenwert = Grundstücksgröße × Bodenrichtwert, ggf. mit Zu-/Abschlägen für Lage, Zuschnitt und Erschließungszustand).
  • Bebauungsrecht: In Verbindung mit der Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) aus dem Bebauungsplan bestimmt die Grundstücksgröße, wie viel Gebäudefläche überhaupt realisiert werden darf.
  • Nebenkosten und Abgaben: Grundsteuer (insbesondere im neuen Bundesmodell), Erschließungsbeiträge und teils auch Straßenreinigungsgebühren orientieren sich (mit)an der Grundstücksgröße.
  • Teilflächen: Bei sehr großen Grundstücken ist häufig eine Grundstücksteilung sinnvoll, um Teilflächen separat zu vermarkten oder zu bebauen – hier ist die exakte Flächenermittlung durch ein Vermessungsbüro Voraussetzung für die Grundbuchänderung.
  • Makler sollten bei der Angabe im Exposé stets die katastermäßige Fläche verwenden und diese nicht mit bebaubaren oder nutzbaren Flächen (z. B. nach Abzug von Abstandsflächen oder Böschungen) verwechseln.

Beispiel aus der Praxis

Ein Baugrundstück ist laut Kataster 650 m² groß. Bei einem Bodenrichtwert von 450 €/m² ergibt sich ein überschlägiger Bodenwert von rund 292.500 €, der als Ausgangsbasis für die weitere Verkehrswertermittlung dient.

Rechtsgrundlage

Keine eigenständige bundesweite Rechtsgrundlage für den Begriff selbst; maßgeblich sind die Vermessungs- und Katastergesetze der Länder, die die Führung des Liegenschaftskatasters und damit die verbindliche Flächenangabe regeln.

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