Gebrauchsregelung
Auch: Nutzungsregelung im Wohnungseigentum
Eine Gebrauchsregelung legt fest, wie das gemeinschaftliche Eigentum – und in Abgrenzung dazu das Sondereigentum – von den Wohnungseigentümern genutzt werden darf. Sie kann durch Vereinbarung aller Eigentümer oder durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung getroffen werden.
Ausführliche Erklärung
Nach § 19 WEG beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung, soweit diese nicht bereits durch Vereinbarung geregelt ist. Damit erfasst die Norm sowohl die Erhaltung als auch den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums. Eine Gebrauchsregelung konkretisiert, wie einzelne Flächen oder Einrichtungen genutzt werden dürfen – etwa Regelungen zur Nutzung des Gartens, zu Ruhezeiten, zum Umgang mit Gemeinschaftsflächen wie Waschküche oder Fahrradkeller, oder zur Frage, ob Teile des gemeinschaftlichen Eigentums nur bestimmten Eigentümern zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind (Sondernutzungsrecht).
Gebrauchsregelungen können auf zwei Ebenen getroffen werden: Durch Vereinbarung, also einstimmigen Beschluss aller Eigentümer (etwa in der Teilungserklärung selbst), oder durch einfachen Mehrheitsbeschluss im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, soweit keine Vereinbarung entgegensteht. Beschlüsse zur Gebrauchsregelung dürfen den Kernbereich des Wohnungseigentums nicht antasten – etwa das Recht auf Nutzung des eigenen Sondereigentums zu Wohnzwecken – und müssen sich an den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung orientieren, dürfen also einzelne Eigentümer nicht unbillig benachteiligen. Häufigstes praktisches Beispiel einer Gebrauchsregelung ist die Hausordnung, die etwa Ruhezeiten, Reinigungspflichten oder den Umgang mit Haustieren regelt.
Beispiel aus der Praxis
Die Eigentümerversammlung beschließt eine Gebrauchsregelung, wonach der gemeinschaftliche Innenhof ausschließlich zu Fuß betreten werden darf und das Abstellen von Fahrrädern nur im dafür vorgesehenen Fahrradkeller zulässig ist.
Rechtsgrundlage
- § 19 WEG – Ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, Grundlage für Gebrauchsregelungen durch Beschluss oder Vereinbarung.