Gefährdungsbeurteilung
Auch: Risikobeurteilung Arbeitsschutz · GBU
Die Gefährdungsbeurteilung ist die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht des Arbeitgebers, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen für seine Beschäftigten zu ermitteln und zu bewerten, um daraus konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Sie gilt unabhängig von der Betriebsgröße für jede Tätigkeit – auf Baustellen ebenso wie im Büro.
Ausführliche Erklärung
Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss jeder Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Pflicht besteht unabhängig von der Zahl der Beschäftigten und muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen sowie regelmäßig überprüft und bei relevanten Änderungen (neue Arbeitsmittel, Unfälle, veränderte Abläufe) aktualisiert werden. Zu berücksichtigende Gefährdungsfaktoren sind unter anderem die Gestaltung der Arbeitsstätte, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, die Gestaltung von Arbeitsmitteln und -verfahren sowie psychische Belastungen.
Auf Baustellen kommt ergänzend die Baustellenverordnung zum Tragen: Bei Vorhaben mit mehreren Gewerken bestellt der Bauherr einen Koordinator (SiGeKo), der einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt, in den die Gefährdungsbeurteilungen der beteiligten Betriebe einfließen. Für Immobilienprojektentwickler und Bauträger ist die Gefährdungsbeurteilung relevant, weil ihre Missachtung zu Bußgeldern, Bauverzögerungen und im Schadensfall zu Haftungsrisiken führen kann; bei der Übernahme bestehender Gebäude in Bestandshaltung (z. B. Hausmeisterdienste, Wartungspersonal) trifft die Pflicht den jeweiligen Arbeitgeber vor Ort.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauunternehmen beginnt mit Abbrucharbeiten in einem Altbau. Vor Beginn der Arbeiten erstellt der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung, die unter anderem die Risiken durch mögliche Asbestbelastung, herabfallende Bauteile und den Einsatz schweren Geräts erfasst und daraus Schutzmaßnahmen wie Absperrungen, Atemschutz und Unterweisungen der Mitarbeiter ableitet.
Rechtsgrundlage
- § 5 ArbSchG – Pflicht des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen, unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
- Baustellenverordnung (BaustellV) – Koordinierungspflichten und Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei Baustellen mit mehreren Arbeitgebern.