SiGeKo
Auch: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator · Baukoordinator
Der SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) ist die Person, die der Bauherr nach § 3 BaustellV auf Baustellen bestellen muss, sobald dort Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig werden, um die Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften über alle beteiligten Gewerke hinweg zu koordinieren.
Ausführliche Erklärung
Sobald auf einer Baustelle mehr als ein Arbeitgeber Beschäftigte einsetzt – etwa weil verschiedene Fachfirmen als Gewerke tätig werden –, verpflichtet § 3 Abs. 1 BaustellV den Bauherrn, einen oder mehrere geeignete Koordinatoren, den SiGeKo, zu bestellen. Der SiGeKo koordiniert in der Planungsphase die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes bei der Ausführungsplanung, erarbeitet erforderlichenfalls den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) und stellt eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammen. Während der Bauausführung koordiniert er die Zusammenarbeit der verschiedenen Arbeitgeber, überwacht die ordnungsgemäße Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften und passt den SiGe-Plan bei relevanten Änderungen im Bauablauf an.
Wichtig für Bauherren – auch private – ist, dass sie originär in der Pflicht stehen, die Koordinierung sicherzustellen. Sie können diese Aufgabe vertraglich auf einen Projektsteuerer, Architekten oder Fachplaner übertragen, bleiben aber nach § 3 Abs. 1a BaustellV auch nach der Bestellung eines Koordinators für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Pflicht mitverantwortlich; die Bestellung entbindet sie also nicht vollständig von ihrer eigenen Verantwortung. Der Bauherr kann die Koordinierungsaufgabe auch selbst wahrnehmen, sofern er über die dafür erforderliche Fachkunde verfügt.
Für Makler und Bauherrenberatung relevant ist vor allem, dass die Bestellung eines SiGeKo bei jeder Baumaßnahme mit mehreren beteiligten Gewerken – also praktisch bei nahezu jedem größeren Bauvorhaben – erforderlich ist, und dass eine unterlassene oder unzureichende Koordination im Schadensfall Haftungsrisiken für den Bauherrn begründen kann.
Beispiel aus der Praxis
Ein privater Bauherr lässt ein Einfamilienhaus errichten, wobei nacheinander Rohbauer, Dachdecker, Elektriker und Sanitärinstallateure auf der Baustelle tätig sind. Weil mehrere Arbeitgeber beteiligt sind, muss er einen SiGeKo bestellen; diese Aufgabe überträgt er vertraglich auf seinen bauleitenden Architekten, bleibt aber für dessen ordnungsgemäße Bestellung mitverantwortlich.
Rechtsgrundlage
- § 3 BaustellV – Pflicht des Bauherrn zur Bestellung eines oder mehrerer geeigneter Koordinatoren (SiGeKo), wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig werden; die Bestellung entbindet den Bauherrn nicht von seiner Gesamtverantwortung.