Gehwegüberfahrt
Auch: Bordsteinabsenkung · Grundstückszufahrt über Gehweg
Eine Gehwegüberfahrt ist die genehmigte, baulich abgesenkte Stelle eines Bordsteins, über die Fahrzeuge von der öffentlichen Straße auf ein privates Grundstück fahren können, etwa zu einer Garage oder einem Stellplatz.
Ausführliche Erklärung
Grundstückszufahrten über einen öffentlichen Gehweg sind eine Form der Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums, da der Gehweg an dieser Stelle nicht mehr ausschließlich seiner Widmung als Fußgängerfläche entsprechend genutzt wird. Wer eine neue Zufahrt zu seinem Grundstück herstellen möchte, muss dafür bei der Gemeinde beziehungsweise beim zuständigen Straßenbaulastträger (in der Regel die Kommune für Gemeindestraßen) eine Genehmigung beantragen. Die konkreten Anforderungen – etwa zulässige Breite, Neigung, Materialwahl und der Abstand zu Kreuzungen oder Bäumen – ergeben sich aus kommunalen Satzungen und technischen Regelwerken der jeweiligen Gemeinde.
Die Kosten für Herstellung, Unterhaltung und im Fall der Aufgabe auch für die Wiederherstellung des ursprünglichen Gehwegzustands trägt regelmäßig der Grundstückseigentümer als Antragsteller. Je nach Kommune führt entweder die Gemeinde selbst die Bauarbeiten aus oder beauftragt einen von ihr benannten Unternehmer; eine eigenmächtige Herstellung durch den Eigentümer ist meist nicht zulässig. Für Makler ist die Gehwegüberfahrt vor allem bei der Erschließungsbeurteilung von Grundstücken relevant: Fehlt eine genehmigte Zufahrt, kann die tatsächliche Nutzbarkeit von Garagen oder Stellplätzen eingeschränkt sein, und eine nachträgliche Genehmigung ist nicht immer garantiert, etwa wenn straßenverkehrsrechtliche oder gestalterische Gründe entgegenstehen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauherr errichtet auf seinem Grundstück eine neue Garage und benötigt dafür eine Zufahrt über den davorliegenden Gehweg. Er beantragt bei der Stadt die Herstellung einer Gehwegüberfahrt, zahlt die anfallende Genehmigungsgebühr sowie die Herstellungskosten und lässt die Absenkung durch den von der Stadt beauftragten Tiefbauunternehmer ausführen.
Rechtsgrundlage
Grundlage sind die Straßen- und Wegegesetze der Länder (Regelung der Sondernutzung öffentlicher Straßen und Gehwege) in Verbindung mit den Satzungen und technischen Vorgaben der jeweiligen Gemeinde. Eine bundeseinheitliche Regelung existiert nicht; Verfahren, Zuständigkeiten und Gebühren unterscheiden sich von Kommune zu Kommune.