Gemeinschaftsjagdbezirk

Auch: Gemeinschaftsjagd

Ein Gemeinschaftsjagdbezirk entsteht, wenn die Grundflächen mehrerer Eigentümer in einer Gemeinde zusammen mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgröße erreichen, um bejagt werden zu können, ohne dass ein einzelner Eigentümer selbst einen sogenannten Eigenjagdbezirk besitzt. Das Jagdausübungsrecht steht dann nicht den einzelnen Eigentümern zu, sondern wird gemeinschaftlich über eine Jagdgenossenschaft organisiert.

Ausführliche Erklärung

Für Makler, die land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke vermitteln, ist die Zugehörigkeit zu einem Gemeinschaftsjagdbezirk relevant für Wertermittlung und Aufklärungspflichten:

  • Abgrenzung zum Eigenjagdbezirk: Wer als Eigentümer eine zusammenhängende, für die Jagd nutzbare Fläche von mindestens 75 Hektar besitzt (§ 7 BJagdG, Länder können abweichende Mindestgrößen festlegen), bildet einen Eigenjagdbezirk und übt das Jagdrecht selbst aus oder verpachtet es allein. Kleinere Flächen werden mit den Flächen anderer Eigentümer in der Gemeinde zu einem Gemeinschaftsjagdbezirk zusammengefasst, sofern die Gesamtfläche die Mindestgröße erreicht (bundesrechtlicher Richtwert 150 Hektar, § 8 Abs. 1 BJagdG, mit Abweichungen nach Landesrecht).
  • Jagdgenossenschaft: Die Eigentümer der Grundstücke eines Gemeinschaftsjagdbezirks bilden kraft Gesetzes eine Jagdgenossenschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts), die über die Jagdverpachtung, die Verwendung der Pachteinnahmen und Wildschadensfragen entscheidet. Jeder Grundeigentümer ist automatisch Mitglied, unabhängig davon, ob er selbst jagt.
  • Jagdpacht: Die Jagdgenossenschaft verpachtet das Jagdausübungsrecht meist an Jagdpächter (Jäger oder Jagdgenossenschaften) im Rahmen eines Jagdpachtvertrags mit einer Mindestlaufzeit von in der Regel neun Jahren (§ 11 Abs. 4 BJagdG). Die Pachteinnahmen werden anteilig an die Grundeigentümer nach Flächenanteil ausgeschüttet oder für gemeinschaftliche Zwecke (z. B. Wegebau) verwendet.
  • Praxisrelevanz für Makler: Beim Verkauf land- oder forstwirtschaftlicher Flächen sollte der Makler prüfen, ob das Grundstück Teil eines Gemeinschaftsjagdbezirks ist, welche Pachteinnahmen anteilig zufließen und ob Wildschadensersatzansprüche oder -pflichten bestehen. Für den Käufer ist relevant, dass er als neuer Eigentümer automatisch Mitglied der Jagdgenossenschaft wird und an deren Beschlüsse gebunden ist.

Beispiel aus der Praxis

Ein Landwirt verkauft 12 Hektar Ackerland in einer Gemeinde in Niedersachsen. Da die Fläche allein weit unter der Mindestgröße für einen Eigenjagdbezirk liegt, gehört sie zu einem Gemeinschaftsjagdbezirk, dessen Jagdausübungsrecht von der örtlichen Jagdgenossenschaft an einen ortsansässigen Jagdpächter verpachtet ist. Der Käufer erhält mit dem Grundstück automatisch die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft und einen anteiligen Anspruch auf die jährliche Pachtausschüttung.

Rechtsgrundlage

  • § 7 BJagdG – Voraussetzungen des Eigenjagdbezirks (Mindestgröße, zusammenhängende Fläche).
  • § 8 BJagdG – Bildung und Mindestgröße des Gemeinschaftsjagdbezirks.
  • § 9 BJagdG – Rechtsform und Aufgaben der Jagdgenossenschaft.
  • Landesjagdgesetze – konkretisieren Mindestflächen und Verfahren auf Landesebene.

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