Gemeinschaftsgeschäft-Börse
Auch: Kooperationsbörse · Maklerkooperationsplattform
Eine Gemeinschaftsgeschäft-Börse ist eine digitale Plattform, auf der Makler ihre eigenen Objekte anderen Maklern innerhalb eines Netzwerks zur gemeinsamen Vermarktung anbieten. Kommt darüber ein Vertragsabschluss zustande, teilen sich die beteiligten Makler die Provision nach vorher festgelegtem Schlüssel.
Ausführliche Erklärung
Gemeinschaftsgeschäfte sind gerade bei Objekten, die im eigenen Kundenstamm nicht sofort einen passenden Käufer finden, ein wichtiges Instrument, um den Vermarktungserfolg zu beschleunigen. Die Börse funktioniert als digitaler Marktplatz innerhalb eines Maklerverbunds oder -netzwerks (z. B. regionale Maklerringe, überregionale Franchise-Systeme wie Engel & Völkers oder RE/MAX, oder unabhängige Kooperationsplattformen):
- Angebotsseite: Der auftraggebende Makler (Listing-Makler) stellt sein Objekt mit allen relevanten Daten in die Börse ein und legt die Konditionen für die Zusammenarbeit fest (z. B. hälftige Provisionsteilung).
- Vermittlerseite: Kooperationspartner können das Objekt ihren eigenen Interessenten anbieten (Verkaufs-Makler). Kommt ein Geschäft zustande, erhält der Vermittler-Makler einen vereinbarten Anteil der Provision.
- Vertragliche Grundlage: Die Zusammenarbeit wird meist durch eine Kooperationsvereinbarung oder die Netzwerk-Statuten geregelt, die Provisionsschlüssel, Haftungsfragen und Verhaltensregeln (z. B. Verbot der Direktansprache des Kunden am Listing-Makler vorbei) festlegen.
- Vorteil für den Auftraggeber: Der Eigentümer profitiert von einem größeren Interessentenkreis, ohne selbst mehrere Makler beauftragen zu müssen – besonders relevant in Verbindung mit einem qualifizierten Alleinauftrag, der Gemeinschaftsgeschäfte ausdrücklich zulässt.
- Abgrenzung: Zu unterscheiden von der Immobiliensuchmaschinen-Anbindung, die Objekte an portalübergreifende Endkundenportale ausspielt – die Gemeinschaftsgeschäft-Börse richtet sich ausschließlich an andere Makler (B2B).
Praxisrelevant ist die klare vertragliche Regelung der Provisionsaufteilung im Vorfeld, um Streitigkeiten nach erfolgreichem Abschluss zu vermeiden, sowie die Einhaltung von Netzwerkregeln zum Umgang mit dem gemeinsamen Kunden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler in München hat ein Alleinauftragsobjekt, findet aber keinen passenden Käufer im eigenen Bestand. Er stellt das Objekt in die netzwerkinterne Gemeinschaftsgeschäft-Börse ein. Ein Kollege aus einem anderen Büro des gleichen Netzwerks hat einen passenden Interessenten, vermittelt den Verkauf und beide Makler teilen sich die vereinbarte Provision je zur Hälfte.
Rechtsgrundlage
- § 652 BGB – Grundnorm des Maklervertrags; die Provisionsteilung zwischen kooperierenden Maklern wird zusätzlich durch privatrechtliche Kooperationsvereinbarungen geregelt.
- Keine spezialgesetzliche Regelung der Börse selbst, es gelten die allgemeinen Grundsätze des Maklerrechts und des Vertragsrechts zwischen den kooperierenden Maklern.