Kooperationsvertrag
Auch: Maklerkooperationsvertrag · Gemeinschaftsgeschäft-Vereinbarung
Ein Kooperationsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen zwei Maklern oder Maklerunternehmen, in der die gemeinsame Vermarktung einer Immobilie, die Aufgabenverteilung und die Aufteilung der Provision (Gemeinschaftsgeschäft) geregelt werden.
Ausführliche Erklärung
In der Praxis arbeiten Makler häufig nicht isoliert, sondern schließen sich für einzelne Objekte oder dauerhaft zusammen, um ihre jeweiligen Käufer- oder Verkäuferkontakte zu bündeln. Der Kooperationsvertrag legt dafür die Spielregeln fest: Wer bringt das Objekt ein, wer den Interessenten, wie werden Aufgaben wie Exposé-Erstellung, Besichtigungen und Verhandlungsführung verteilt, und – zentral – wie wird die am Ende anfallende Provision zwischen den beteiligten Maklern aufgeteilt (typischerweise hälftig oder nach vorher vereinbartem Schlüssel).
Rechtlich handelt es sich um einen eigenständigen, formfrei möglichen Vertrag zwischen den Maklern (Kooperationspartnern), der neben dem jeweiligen Maklervertrag mit dem Kunden steht und diesen nicht ersetzt. Er begründet Rechte und Pflichten nur im Verhältnis der Makler zueinander; der Provisionsanspruch gegenüber dem Auftraggeber bleibt eine Frage des jeweiligen Maklervertrags nach § 652 BGB. Aus Beweisgründen und zur Vermeidung späterer Streitigkeiten über die Provisionsteilung wird ein Kooperationsvertrag in der Praxis regelmäßig schriftlich abgeschlossen und enthält häufig auch Regelungen zu Vertraulichkeit, Kundenschutz und dem Umgang mit Doppelvermittlungen (wenn derselbe Interessent bereits einem anderen Makler bekannt ist).
Beispiel aus der Praxis
Zwei Maklerbüros vereinbaren per Kooperationsvertrag, ein exklusives Objekt gemeinsam zu vermarkten: Büro A hat den Verkaufsauftrag des Eigentümers, Büro B bringt einen passenden Käufer ein. Kommt der Kaufvertrag zustande, teilen sich beide Büros die vereinbarte Provision je zur Hälfte, wie im Kooperationsvertrag festgelegt.
Rechtsgrundlage
- § 311 Abs. 1 BGB – allgemeine Vertragsfreiheit als Grundlage für die formfreie Ausgestaltung von Kooperationsverträgen.
- § 652 BGB – Grundnorm des Maklervertrags, der unabhängig vom Kooperationsvertrag im Verhältnis zum Auftraggeber gilt.