Kooperationsvereinbarung
Auch: Maklerkooperation · Kooperationsvertrag zwischen Maklern
Eine Kooperationsvereinbarung regelt die Zusammenarbeit zweier oder mehrerer Maklerunternehmen bei der Vermarktung eines Objekts – etwa wenn ein Makler mit Verkäuferauftrag und ein Makler mit passendem Käufer zusammenarbeiten – einschließlich der Aufteilung der Maklerprovision.
Ausführliche Erklärung
Kooperationsvereinbarungen kommen im Maklergeschäft in verschiedenen Konstellationen vor: zwischen zwei unabhängigen Büros, die sich gegenseitig Kunden zuführen (Gemeinschaftsgeschäft), zwischen Maklern verschiedener Netzwerke oder Verbände, sowie innerhalb von Franchisesystemen zwischen einzelnen Franchisenehmern. Kernbestandteile einer solchen Vereinbarung sind typischerweise:
- die Definition, wer welchen Anteil an der Vermittlungsleistung erbringt (Objekt- vs. Käuferseite),
- die Aufteilung der Provision zwischen den beteiligten Büros,
- Regelungen zur Verantwortlichkeit gegenüber dem Kunden (wer haftet für Falschangaben, wer führt die Beratung),
- Vertraulichkeits- und Datenschutzklauseln beim Austausch von Kunden- und Objektdaten,
- Laufzeit und Kündigungsmodalitäten der Zusammenarbeit.
Rechtlich handelt es sich um einen zwischen den Maklern geschlossenen Vertrag eigener Art, der neben dem eigentlichen Maklervertrag mit dem Kunden (§ 652 BGB) steht und diesen nicht ersetzt. Wichtig ist die klare Abgrenzung, damit der Kunde weiterhin genau weiß, mit wem er vertraglich gebunden ist und wer im Zweifel für Beratungsfehler haftet. Kooperationsvereinbarungen sind besonders bei Objekten mit Alleinauftrag relevant, da der beauftragte Makler hier festlegen kann, ob und zu welchen Konditionen er andere Makler als Käufervermittler zulässt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler hat den Alleinauftrag für ein Einfamilienhaus, kennt aber keinen passenden Käufer. Ein Kollege aus einem anderen Büro hat einen Interessenten, der genau zum Objekt passt. Beide schließen eine Kooperationsvereinbarung: Der Käufermakler stellt den Kontakt her, die Provision wird zwischen beiden Büros hälftig geteilt.
Rechtsgrundlage
- § 652 BGB – Grundnorm des Maklervertrags; die Kooperationsvereinbarung zwischen den Maklern steht ergänzend neben den jeweiligen Maklerverträgen mit den Kunden.