Provisionsteilung

Auch: Kooperationsprovision · Courtageteilung

Provisionsteilung bezeichnet die Vereinbarung zwischen zwei Maklern, sich die Vermittlungsprovision für ein gemeinsam abgewickeltes Geschäft zu teilen – etwa wenn ein Makler den Verkäufer und ein anderer den Käufer vertritt (Kooperationsgeschäft). Sie ist von der gesetzlichen Käuferprovisionsteilung zwischen Käufer und Verkäufer zu unterscheiden.

Ausführliche Erklärung

Kooperationen zwischen Maklerbüros sind in der Praxis weit verbreitet, insbesondere bei überregionalen Netzwerken (Maklerketten, Maklerbünde) oder wenn ein Makler für ein Objekt bereits einen passenden Interessenten aus seinem eigenen Bestand hat, das Objekt selbst aber von einem Kollegen vermarktet wird.

Wichtige Praxispunkte:

  • Abgrenzung zur Käuferprovisionsteilung: Die gesetzliche Regelung nach §§ 656c, 656d BGB betrifft die Aufteilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer. Die hier behandelte Provisionsteilung betrifft dagegen die interne Aufteilung zwischen zwei Maklern, die jeweils eine Partei vertreten oder gemeinsam am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt haben.
  • Kooperationsvereinbarung: Üblicherweise wird vorab (oder im Einzelfall) eine schriftliche Vereinbarung getroffen, welcher Anteil der Gesamtprovision an welchen Makler fließt – häufig 50/50, kann aber je nach Aufwand und Verhandlungsposition abweichen.
  • Netzwerke und Verbände: In Maklerketten und über Berufsverbände organisierte Kooperationsnetzwerke existieren oft standardisierte Teilungsschlüssel, um Streitigkeiten bei objektübergreifenden Vermittlungen zu vermeiden.
  • Rechtlicher Rahmen: Die Provisionsteilung selbst ist zivilrechtlich als Vereinbarung zwischen den beteiligten Maklern zu qualifizieren; der Provisionsanspruch gegenüber dem Kunden nach § 652 BGB bleibt davon unberührt – aus Kundensicht ändert sich an der Gesamthöhe der Provision durch eine interne Teilung nichts.
  • Transparenzpflicht: Gegenüber dem Auftraggeber muss klar bleiben, wer als Vertragspartner (Makler) auftritt; interne Provisionsabsprachen zwischen kooperierenden Maklern müssen dem Kunden gegenüber nicht offengelegt werden, sofern sie dessen eigene Zahlungspflicht nicht erhöhen.

Beispiel aus der Praxis

Makler A hat im Alleinauftrag ein Einfamilienhaus im Angebot. Makler B kennt einen passenden Kaufinteressenten aus seinem eigenen Bestand. Beide vereinbaren, dass Makler B den Interessenten vorstellt und im Erfolgsfall die Gesamtprovision hälftig zwischen A und B geteilt wird.

Rechtsgrundlage

  • § 652 BGB – Grundnorm des Maklervertrags; begründet den Provisionsanspruch gegenüber dem Auftraggeber, unabhängig von einer internen Teilungsvereinbarung zwischen kooperierenden Maklern.

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