Franchise-Maklerbüro
Auch: Maklerfranchise · Immobilien-Franchisesystem
Ein Franchise-Maklerbüro ist ein rechtlich selbstständiges Maklerunternehmen, das gegen Gebühr Marke, Systemhandbuch, Software und Marketingunterstützung eines überregionalen Franchisegebers nutzt, während der Franchisenehmer weiterhin eigenverantwortlich am Markt auftritt.
Ausführliche Erklärung
Beim Franchise-Modell schließt ein selbstständiger Makler (Franchisenehmer) einen Franchisevertrag mit einem Franchisegeber, der ein bundesweit oder international etabliertes Maklersystem betreibt. Der Franchisenehmer erhält im Gegenzug für eine Einstiegsgebühr und laufende Lizenz- bzw. Umsatzgebühren Zugriff auf:
- eine bekannte Marke und einheitliches Corporate Design,
- standardisierte Arbeitsprozesse, Vertragsmuster und Qualitätsstandards,
- zentrale Marketing- und IT-Infrastruktur (Portalanbindungen, CRM-Systeme),
- Schulungen, Coaching und teils zentrale Leadgenerierung.
Der Franchisenehmer bleibt gewerberechtlich eigenständiger Gewerbetreibender und benötigt wie jeder andere Immobilienmakler die Erlaubnis nach § 34c GewO in eigenem Namen; die Franchisezugehörigkeit ersetzt diese Erlaubnispflicht nicht. Wirtschaftlich trägt der Franchisenehmer weiterhin das unternehmerische Risiko seines Büros (Personal, Miete, Provisionsverteilung), profitiert im Gegenzug aber von Skaleneffekten und Markenbekanntheit, die für ein einzelnes lokales Büro schwer zu erreichen wären. Rechtlich handelt es sich beim Franchisevertrag um einen atypischen Vertrag sui generis, der Elemente aus Lizenz-, Dienst- und Gesellschaftsrecht kombiniert; er unterliegt zudem der AGB-Kontrolle, soweit der Franchisegeber Vertragsbedingungen vorformuliert.
Beispiel aus der Praxis
Eine Maklerin eröffnet ein eigenes Büro und entscheidet sich, statt unter eigenem Namen unter der Marke eines bundesweiten Franchisesystems aufzutreten. Sie zahlt eine Eintrittsgebühr sowie eine monatliche Systemgebühr, erhält dafür aber Zugang zu einheitlicher Software, Schulungen und einem überregionalen Empfehlungsnetzwerk. Die Erlaubnis nach § 34c GewO muss sie dennoch selbst bei ihrer zuständigen Behörde beantragen.
Rechtsgrundlage
- § 34c GewO – Erlaubnispflicht für die gewerbliche Immobilienmaklertätigkeit, gilt unabhängig von einer Franchisezugehörigkeit für jeden Franchisenehmer separat.