Generalplaner
Auch: GP · Generalplanung
Ein Generalplaner (GP) bündelt sämtliche Planungsleistungen eines Bauvorhabens – Architektur, Tragwerksplanung, technische Gebäudeausrüstung und weitere Fachplanungen – unter einem Vertrag und ist dem Bauherrn gegenüber alleiniger Ansprechpartner und Verantwortlicher für die gesamte Planung.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist die Unterscheidung zwischen Generalplaner, Einzelplanern und Generalunternehmer wichtig, um Bauträgerstrukturen und Haftungsfragen gegenüber Kunden korrekt einordnen zu können:
- Funktionsweise: Der Generalplaner schließt selbst Verträge mit den benötigten Fachplanern (Statik, TGA, Bauphysik, Vermessung etc.) und koordiniert deren Leistungen intern. Der Bauherr hat nur einen Vertragspartner für die gesamte Planung, statt mit jedem Fachplaner einzeln zu kontrahieren.
- Abgrenzung zum Generalunternehmer: Der Generalplaner übernimmt ausschließlich die Planungsleistungen, nicht die Bauausführung. Für die Ausführung wird meist zusätzlich ein Generalunternehmer oder es werden Einzelgewerke (Fachlosvergabe) beauftragt. Eine Kombination aus Generalplaner und Generalunternehmer wird häufig als „Totalunternehmer" bezeichnet, wenn ein Anbieter Planung und Ausführung komplett übernimmt.
- Vorteile: Der Bauherr profitiert von einem zentralen Ansprechpartner, einheitlicher Koordination der Fachdisziplinen und einer gebündelten Haftung – der Generalplaner haftet für Planungsfehler auch der von ihm beauftragten Nachunternehmer (Fachplaner).
- Praxisrelevanz: Bei größeren Bauträgerprojekten oder gewerblichen Immobilienentwicklungen ist die Generalplanerstruktur üblich; Makler sollten wissen, dass Planungsmängel in diesem Modell zentral gegenüber dem Generalplaner geltend gemacht werden können, was für Käufer und Investoren Rechtssicherheit schafft.
Beispiel aus der Praxis
Ein Projektentwickler beauftragt für ein Bürogebäude einen Generalplaner, der wiederum Statiker, TGA-Fachplaner und Brandschutzgutachter unter Vertrag nimmt und deren Leistungen koordiniert. Der Bauherr hat für alle Planungsfragen nur einen Ansprechpartner und im Streitfall nur einen Haftungsadressaten für Planungsmängel.
Rechtsgrundlage
- §§ 631 ff. BGB – Werkvertragsrecht als Grundlage des Generalplanervertrags.
- HOAI – Regelt die Honorierung der einzelnen Planungsleistungen, die der Generalplaner bündelt.