Gewerbegrundstück

Auch: gewerblich genutztes Grundstück

Ein Gewerbegrundstück ist ein Grundstück, das planungsrechtlich für gewerbliche Nutzung vorgesehen oder tatsächlich gewerblich genutzt ist – im Unterschied zu Wohn- oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.

Ausführliche Erklärung

Ob ein Grundstück als Gewerbegrundstück gilt, richtet sich zunächst nach der Festsetzung im Bebauungsplan. Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) unterscheidet dabei insbesondere zwei Baugebietstypen: Das Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) dient vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe wie Handwerk, Logistik oder Bürogebäude. Das Industriegebiet (§ 9 BauNVO) ist dagegen vorwiegend Betrieben vorbehalten, die aufgrund ihrer Emissionen (Lärm, Geruch, Erschütterungen) in anderen Baugebieten unzulässig wären.

Für die Wertermittlung und Vermarktung ist neben der planungsrechtlichen Einordnung auch die tatsächliche Erschließung entscheidend: Verkehrsanbindung, Anschluss an Strom-, Wasser- und Abwassernetze sowie gegebenenfalls Gleis- oder Hafenanschluss beeinflussen den Wert erheblich. Gewerbegrundstücke werden häufig nach dem Vergleichswert- oder Ertragswertverfahren bewertet, wobei Lage, Grundstückszuschnitt, Bebaubarkeit (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl) und Altlastenfreiheit zentrale Werttreiber sind.

Beim Erwerb eines Gewerbegrundstücks sind zudem Fragen der Altlasten und des Bodenschutzes (Altlastenkataster), der Erschließungsbeitragspflicht sowie steuerliche Aspekte wie Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer relevant. Anders als bei Wohnimmobilien greifen beim Verkauf von Gewerbegrundstücken zudem regelmäßig keine oder nur eingeschränkt verbraucherschützende Vorschriften, da Käufer meist Unternehmen sind.

Beispiel aus der Praxis

Eine Logistikfirma erwirbt ein 8.000 Quadratmeter großes Grundstück in einem im Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiet, um dort eine Lagerhalle mit Büroanbau zu errichten. Da das Grundstück bereits erschlossen ist und keine Altlasten vorliegen, kann mit dem Bau nach Erteilung der Baugenehmigung zügig begonnen werden.

Rechtsgrundlage

  • § 8 BauNVO – Gewerbegebiete: Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe.
  • § 9 BauNVO – Industriegebiete: vorwiegend Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

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