Grundsteuer

Auch: Grundsteuer B · Grundbesitzabgabe

Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer, die Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden jährlich an die Gemeinde entrichten müssen. Als laufende öffentliche Last des Grundstücks ist sie vollständig auf die Mieter umlagefähig.

Ausführliche Erklärung

Man unterscheidet zwei Arten der Grundsteuer:

  • Grundsteuer A: für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen.
  • Grundsteuer B: für bebaute und unbebaute Grundstücke – die für Wohnimmobilien relevante Form. Seit einigen Kommunen zusätzlich eingeführt: Grundsteuer C als erhöhter Satz für baureife, aber unbebaute Grundstücke (Anreiz gegen Grundstücksspekulation).

Die Grundsteuer wird in drei Schritten ermittelt: Grundstückswert (Einheitswert bzw. seit der Reform Grundsteuerwert) × Steuermesszahl = Steuermessbetrag; dieser wird mit dem von der Gemeinde individuell festgelegten Hebesatz multipliziert. Zum 1. Januar 2025 ist die Grundsteuerreform vollständig in Kraft getreten: Die jahrzehntealten Einheitswerte (Basis 1935 in den neuen, 1964 in den alten Bundesländern) wurden durch neu ermittelte Grundsteuerwerte ersetzt, was in vielen Kommunen zu spürbaren Verschiebungen der individuellen Steuerlast geführt hat – manche Eigentümer zahlen deutlich mehr, andere weniger als zuvor.

Für Makler ist die Grundsteuer in mehrfacher Hinsicht relevant:

  • Sie ist nach § 2 Nr. 1 BetrKV vollständig als Betriebskosten umlagefähig und in jeder Nebenkostenabrechnung ein fester Posten.
  • Bei Immobilienverkäufen ist zu klären, wer die Grundsteuer für das laufende Jahr trägt (regelmäßig anteilige Erstattung zwischen Verkäufer und Käufer im Kaufvertrag geregelt).
  • Nach der Reform 2025 sollten Käufer und Verkäufer über mögliche Änderungen der zukünftigen Steuerlast informiert werden, da sich Hebesätze und Bewertungsgrundlagen regional stark unterscheiden können.

Beispiel aus der Praxis

Für ein Einfamilienhaus setzt die Gemeinde einen Grundsteuermessbetrag von 150 Euro fest und wendet einen Hebesatz von 490 % an. Die jährliche Grundsteuer beträgt somit 735 Euro, die der Vermieter vollständig über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegt.

Rechtsgrundlage

  • Grundsteuergesetz (GrStG) und Bewertungsgesetz (BewG) – regeln Bemessungsgrundlage, Steuermesszahl und Erhebung der Grundsteuer, seit der Reform mit Wirkung ab 1.1.2025 neu bewertet.
  • § 2 Nr. 1 BetrKV – Umlagefähigkeit der Grundsteuer als laufende öffentliche Last des Grundstücks.

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