Gebäudeversicherung

Auch: Wohngebäudeversicherung · Feuerversicherung

Die Gebäudeversicherung (Wohngebäudeversicherung) schützt Eigentümer vor den finanziellen Folgen von Schäden am Gebäude selbst, etwa durch Brand, Sturm, Hagel oder Leitungswasser. Die Versicherungsprämie zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten.

Ausführliche Erklärung

Die Gebäudeversicherung ist für Eigentümer praktisch unverzichtbar, da sie das größte Vermögensobjekt – die Immobilie – gegen existenzielle Risiken absichert. Banken verlangen bei der Immobilienfinanzierung regelmäßig den Nachweis einer Wohngebäudeversicherung als Kreditsicherheit. Übliche Deckungsbausteine sind:

  • Feuerversicherung: Brand, Blitzschlag, Explosion.
  • Leitungswasserversicherung: Rohrbrüche, Frostschäden an wasserführenden Leitungen.
  • Sturm-/Hagelversicherung: Schäden durch Wind ab Windstärke 8 und Hagel.
  • Elementarschadenversicherung (optional, aber zunehmend empfohlen/gefordert): Hochwasser, Starkregen, Erdrutsch, Schneedruck – angesichts zunehmender Extremwetterereignisse ein wichtiges Beratungsthema für Makler.

Nach § 2 Nr. 13 BetrKV sind die Prämien für die Gebäudeversicherung (Sachversicherung) sowie für die Haftpflichtversicherung des Gebäudes, des Öltanks und des Aufzugs als Betriebskosten umlagefähig. Nicht umlagefähig sind hingegen Rechtsschutzversicherungen, Mietausfallversicherungen oder Versicherungen für das persönliche Eigentum des Vermieters. Für Makler relevant: Beim Immobilienverkauf sollte geprüft werden, ob eine bestehende Gebäudeversicherung übertragbar ist (gesetzlicher Eintritt des Käufers in den Vertrag nach § 95 VVG) und ob der Versicherungswert (meist auf Basis des Wertes 1914 mit Gleitfaktor) aktuell ist, um Unterversicherung zu vermeiden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter zahlt jährlich 850 Euro für die Wohngebäudeversicherung seines Mehrfamilienhauses inklusive Elementarschadenbaustein. Diesen Betrag legt er anteilig nach Wohnfläche auf die Mieter um.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Nr. 13 BetrKV – Umlagefähigkeit der Versicherungsprämien für Gebäude-, Haftpflicht- und Elementarschadenversicherung.
  • § 95 VVG – Automatischer Eintritt des Erwerbers in die bestehende Gebäudeversicherung beim Eigentumsübergang.

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