Hausratversicherung
Auch: Hausrat-Versicherung · Inventarversicherung
Die Hausratversicherung schützt das gesamte bewegliche Inventar einer Wohnung oder eines Hauses – Möbel, Elektrogeräte, Kleidung, Wertsachen – gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Einbruchdiebstahl. Sie ergänzt die Wohngebäudeversicherung, die nur das Gebäude selbst absichert.
Ausführliche Erklärung
Für den Makler ist die klare Abgrenzung zwischen Hausrat- und Wohngebäudeversicherung ein häufiger Beratungsanlass, insbesondere beim Wohnungswechsel:
- Abgrenzung zur Wohngebäudeversicherung: Die Wohngebäudeversicherung schützt die feste Bausubstanz (Mauern, Dach, fest verbaute Sanitäranlagen), während die Hausratversicherung das bewegliche Eigentum im Innern absichert. Für Mieter ist ausschließlich die Hausratversicherung relevant, da sie kein Eigentum am Gebäude haben.
- Deckungsumfang: Klassisch sind vier Gefahren versichert – Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Einbruchdiebstahl (inkl. Vandalismus nach Einbruch). Optional erweiterbar um Elementarschäden, Fahrraddiebstahl außerhalb der Wohnung, Glasbruch und Überspannungsschäden durch Blitzschlag.
- Versicherungssumme: Üblich ist eine Berechnung nach Wohnfläche (Pauschalwert je Quadratmeter, z. B. 650-750 Euro/m² als grober Richtwert) oder eine Einzelbewertung des Inventars, um Unterversicherung zu vermeiden. Bei wertvollem Hausrat (Kunst, Schmuck, Sammlungen) empfiehlt sich eine gesonderte Wertsachenklausel mit Einzelnachweis.
- Umzugsrelevanz: Beim Wohnungswechsel gilt üblicherweise ein befristeter Schutz sowohl in der alten als auch der neuen Wohnung; der Makler sollte Mandanten bei Umzügen aktiv auf die Anpassung bzw. Mitnahme der Hausratversicherung hinweisen.
- Praxisrelevanz bei Vermietung und Verkauf: Bei Eigentumswohnungen ist die Hausratversicherung Sache des jeweiligen Bewohners (Eigentümer oder Mieter), unabhängig von der Wohngebäudeversicherung der Eigentümergemeinschaft. Beim Immobilienkauf besteht kein automatischer Übergang wie bei der Wohngebäudeversicherung – der neue Eigentümer muss selbst eine Hausratversicherung abschließen.
Beispiel aus der Praxis
Bei einem Einbruch in eine Eigentumswohnung werden Laptop, Schmuck und eine Kamera entwendet, zudem wird die Wohnungstür beschädigt. Während die Reparatur der Tür über die Wohngebäudeversicherung der Eigentümergemeinschaft läuft, ersetzt die private Hausratversicherung des Bewohners den Wert der gestohlenen Gegenstände.
Rechtsgrundlage
Keine eigenständige gesetzliche Regelung. Maßgeblich sind die VHB (Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung) der jeweiligen Anbieter sowie die allgemeinen Vorschriften des VVG zur Sachversicherung.