Hausratsteilung

Auch: Aufteilung der Haushaltsgegenstände · Hausratsverteilung

Die Hausratsteilung regelt, wie Möbel und Haushaltsgegenstände zwischen Ehegatten bei Trennung oder Scheidung aufgeteilt werden. Sie ist rechtlich von der Immobilie selbst getrennt zu betrachten, hat für Makler aber praktische Bedeutung, weil sie den Zeitpunkt und die Bedingungen bestimmt, zu dem eine gemeinsame Immobilie geräumt und verkaufsfertig übergeben werden kann.

Ausführliche Erklärung

Das deutsche Recht unterscheidet zwei Phasen der Hausratsteilung, die jeweils eigene Regeln haben:

  • Während der Trennungszeit (§ 1361a BGB): Solange die Ehe noch nicht geschieden ist, kann jeder Ehegatte seine persönlichen Gegenstände zurückverlangen, muss sie dem anderen aber zum Gebrauch überlassen, soweit dieser sie für einen eigenen Haushalt benötigt und dies der Billigkeit entspricht. Gemeinsam angeschaffte Gegenstände werden nach Billigkeitsgrundsätzen zwischen den Ehegatten verteilt; bei Uneinigkeit entscheidet das Familiengericht.
  • Bei der Scheidung (§ 1568b BGB): Endgültig verteilt wird der Hausrat erst im Zuge der Scheidung. Ein Ehegatte kann die Übereignung von im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen verlangen, wenn er sie unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Lebensverhältnisse stärker benötigt. Während der Ehe angeschaffte Haushaltsgegenstände gelten dabei im Zweifel als gemeinsames Eigentum. Wer Gegenstände abgeben muss, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.

Für den Makler ist die Hausratsteilung vor allem in der Praxis relevant: Ist sie nicht abgeschlossen, kann die gemeinsame Immobilie oft nicht geräumt, besichtigt oder besenrein übergeben werden. Streitigkeiten über den Hausrat verzögern daher häufig den Verkaufsprozess einer Scheidungsimmobilie. Der Hausrat selbst (Möbel, Geräte) gehört – anders als die Immobilie – nicht zum Zugewinnausgleich, sondern wird über die genannten Vorschriften separat verteilt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar trennt sich und will das gemeinsame Einfamilienhaus verkaufen. Da beide Partner um Möbelstücke streiten, kann die Wohnung zunächst nicht geräumt werden. Erst nachdem das Familiengericht auf Antrag eine Verteilung nach § 1361a BGB festgelegt hat, wird das Haus besenrein übergeben und kann vom beauftragten Makler vermarktet werden.

Rechtsgrundlage

  • § 1361a BGB – Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben vor der Scheidung.
  • § 1568b BGB – Endgültige Verteilung der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung, einschließlich Ausgleichsanspruch.

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